Diskriminierung

Am 18. 8. 2006 trat das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in Kraft. Es verbietet die Diskriminierung aufgrund von

  • Alter, 
  • Behinderung,
  • Geschlechts,
  • Rasse oder ethnischer Herkunft,
  • Religion oder Weltanschauung,
  • sexueller Identität.

Ein Hauptanwendungsfall sind diskriminierende Stellenanzeigen. Wird eine Stelle nicht geschlechtsneutral ausgeschrieben, sondern nur in der weiblichen oder männlichen Form, so kann ein abgelehnter Bewerber Schadensersatz bis zu 3 Monatsgehältern geltend machen. Das AGG hat dies aber noch wesentlich ausgeweitet. Besonders dramatisch für den Arbeitgeber ist das AGG insoweit, als mit der falschen Wortwahl in einer Anzeige oder einem Ablehnungsschreiben sogleich eine Beweislastumkehr verbunden ist, d.h. der Arbeitgeber muss dann beweisen, dass das Geschlecht, das Lebensalter oä nicht Ursache für die Nichteinstellung oder Beförderung war. Gelingt ihm das nicht, drohen hohe Schadensersatzansprüche.

 

Doch auch die Zwangspensionierung mit dem 60. oder 65. Lebensjahr kann eine Diskriminierung wegen Alters darstellen. Eine Diskriminierung hinsichtlich des Alters kann z.B. schon vorliegen, wenn sich ein Stellenangebot gezielt an Berufsanfänger wendet oder solche ausschließt. Wer eine "berufserfahrene Kraft" sucht, der kann rasch Schwierigkeiten bekommen.

 

Eine Sensation stellt die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichtes dar, wonach die Bemessung des Gehaltes nach Dienstaltersstufen mit höherrangigem Recht unvereinbar ist. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, und es bleibt abzuwarten, wie das BAG entscheidet.

 

Noch strengere Vorschriften gelten z. T. im öffentlichen Dienst.

Nach § 82 Satz 2 SGB IX muss ein schwerbehinderter Bewerber in der Regel zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden - nur wenn ihm ersichtlich die fachliche Eignung fehlt, darf davon abgesehen werden. Der Verstoß hiergegen löst Schadensersatzpflichten aus, vgl. BAG, Urteil vom 21.7.2009, 9 AZR 431/08.

 

 

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