Arbeitsrecht: Scheinselbstständigkeit

Was versteht man unter Scheinselbstständigkeit?

Auch Selbstständige, die auf Grund eines Dienst- oder Werkvertrages tätig werden, jedoch sozial schutzbedürftig sind, können u. U. den Regelungen des Arbeitsrechts unterfallen, mit der Folge, dass der Arbeitgeber einen der im Kündigungsschutzgesetz aufgezählten Kündigungsgründe benötigt, wenn er das Arbeitsverhältnis beenden will.

Kriterien für Scheinselbstständigkeit

  • Der freie Mitarbeiter ist in die Unternehmensorganisation fest eingebunden
  • Er ist im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig
  • Arbeitsmittel werden im wesentlich vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt
  • Der Auftragnehmer beschäftigt keine eigenen Mitarbeiter.

Beispiele

  • Kurierfahrer, soweit weisungsabhängig
  • Messehostessen
  • Omnibusfahrer, die keinen eigenen Bus besitzen
  • Regalauffüller
  • Propagandisten
  • Taxifahrer, die kein eigenes Taxi besitzen
  • Architekten, die ausschließlich für ein Büro tätig sind
  • Verteiler von Anzeigenblättern

Sozialversicherung

Die "übersehene" Scheinselbstständigkeit hat für den Auftraggeber drastische Konsequenzen:

  • Das Arbeitsgericht wird an Stelle des allgemeinen Zivilgerichts zuständig
  • Pflicht zur Nachzahlung von Sozialversicherungsabgaben (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) für bis zu 4 Jahre, das entspricht auf Grund des Kaskadeneffektes oft einer Nachbelastung mit 50% des gezahlten Honorars.
  • Sekundärhaftung für nicht abgeführte Lohnsteuer, falls der Arbeitnehmer seinen steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen ist,
  • Haftung des Auftraggebers für vom Auftragnehmer fahrlässig verursachte Schäden nach den arbeitsrechtlichen Grundsätzen "gefahrgeneigter Arbeit" - Hat der Auftragnehmer leicht fahrlässig Wirtschaftsgüter des Auftragnehmers beschädigt, dann muss er diesen Schaden u.U. nicht ersetzen! Sind Sachen Dritter beschädigt worden, so hat der Auftragnehmer einen Freistellungsanspruch gegen den Auftraggeber. Das gilt sogar dann, wenn der Auftragnehmer eigene Sachen leicht fahrlässig beschädigt hat!
  • Kündigungsschutz (Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes)
  • Schutz durch § 102 Betriebsverfassungsgesetz: Anhörung des Betriebsrates erforderlich, bevor die Kündigung gegenüber einem Scheinselbstständigen ausgesprochen wird!
  • Nichtabziehbarkeit der vom Scheinselbstständigen in Rechnung gestellter Umsatzsteuer als Vorsteuer

Arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger

Kein Scheinselbständiger ist der arbeitnehmerähnliche Selbstständige.

Er ist für seine Steuern grds. selbst verantwortlich. Bei ihm steht fest, dass der Auftraggeber nicht für Sozialversicherung oder Lohnsteuer haftet.

Er - und nicht der Auftraggeber - ist verpflichtet, Beiträge zu der gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten.

Besonderheiten gelten hingegen für alle Personen, die - wie Schriftsteller, Grafiker, Designer, Werbetexter, usw. - der Künstlersozialabgabe unterfallen. Hier muss der Auftraggeber daran denken, die Sozialabgaben an die zuständige Stelle abzuführen! 

Sprechen Sie uns an. Ihr Team für Arbeitsrecht in Frankfurt am Main:

  • Udo Listmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
  • Thomas W. Steinacker, Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Arbeitsrecht



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