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TOP STEUERBERATER
Laut dem Steuerberater-Ranking 2022 des Handels-blattes gehören wir zu den Top Ten in Frankfurt a.M. (von insgesamt 1300 deutschlandweit teilnehmenden Kanzleien).
Dr. Ramminger & Partner Rechtsanwälte und Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB
Zeil 79, 60313 Frankfurt, Telefon 069 / 2972361-0, E-Mail: post@rammingerpartner.de
Für Buchhaltungen
(Lohn- und Finanz-),
Abschlusserstellung u.
Steuererklärungen
aller Art empfehlen wir die
AWTS Allgemeine Wirtschaftsberatung, Treuhand und Steuerberatungskanzlei
Unsere Sprechzeiten:
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oder nach Vereinbarung
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60313 Frankfurt a.M.
Beim Kauf vom Bauträger gelten zahlreiche Besonderheiten und Problematiken.
Die MABV stellt für den Kauf vom Bauträger besondere Regeln auf, die bei der Vertragsformulierung zu beachten sind. Bauträger im Sinne der Makler- und Bauträgerverordnung ist dabei übrigens nicht nur eine so auftretende Firma, sondern darunter kann auch der Privatmann fallen, der ohne entsprechende Erlaubnis in gewerblicher Weise tätig wird. Als Bauträgervertrag gilt nicht nur der Neubau, auch Sanierungen von gebrauchten Objekten fallen darunter.
Die MABV gestattet Teilzahlungen des Kaufpreises schon vor Fertigstellung nur dann, wenn die dort genannten Voraussetzungen eingehalten sind. Es dürfen bis zu 7 Raten vereinbart werden, nicht mehr, und die Raten dürfen maximal die in der MABV genannten Prozentsätze erreichen. Fordert der Unternehmer im Bauträgervertrag mehr, als er nach der MABV darf, so riskiert er, dass die gesamte Ratenzahlungskonstruktion kippt und der Kunde erst bei Fertigstellung den gesamten Betrag zahlen muss. Dies kann z.B. auch schon der Fall sein, wenn der Bauträger sich besondere Sicherheiten des Bauherrn versprechen lässt.
Nach BGB hat der Bauträger seinem Kunden eine Sicherheit für die ordnungsgemäße Bauausführung zu geben. In der Praxis erfolgt dies oft in der Weise, dass 5% der Kaufpreissumme von der ersten Rate in Abzug gebracht wird.
Bauträgerverträge unterliegen - sofern sie mit Verbrauchern geschlossen werden - den Regelungen des BGB über allgemeine Geschäftsbedingungen. Die getroffenen Vereinbarungen müssen danach zunächst hinreichend bestimmt sein, aus sich selbst heraus verständlich und präzise. Sind mehrere Auslegungen möglich, dann trifft dieses Risiko stets den Bauträger als Verwender.
Wenn Sie eine Immobilie vom Bauträger kaufen wollen, sollten Sie sich zuvor sachkundig beraten lassen. Gerne werden wir aber auch für Sie tätig, wenn Sie bereits gekauft haben und später Schwierigkeiten auftreten, z.B. weil
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