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Die Familienstiftung

Beratung im Stiftungsrecht durch Fachanwälte für Erbrecht und Steuerrecht / Steuerberater in Frankfurt

Eine Familienstiftung, die ein ausreichend ertragbringendes Stiftungsvermögen nachweist und im übrigen eine Satzung wie eine rechtsfähige Stiftung hat, hat einen Rechtsanspruch auf staatliche Anerkennung. Dabei ist gleichgültig, ob die Stiftung gemeinnützige Ziele verfolgt oder „nur“ dem Interesse einer Familie dient, also privatnützig ist. In beiden Fällen unterliegt in Hessen die Familienstiftung der staatlichen Aufsicht.

1. Die privatnützige Familienstiftung

Der Stiftungszweck einer solchen privatnützigen Familienstiftung könnte in der Satzung wie folgt umschrieben sein:

„Zweck  der Stiftung ist

a) die Förderung der Aus- und Weiterbildung der Familienangehörigen des Stifters;

b) die angemessene Unterstützung der Familienangehörigen des Stifters in allen Fällen wirtschaftlicher  Not und Bedürftigkeit;

c) die Gewährung von  einmaligen Beihilfen und/oder laufenden Unterstützungsleistungen zur Sicherung des Unterhalts der Familienangehörigen, vor allem aus besonderem Anlaß wie z. B. Familiengründung, Existenzgründung usw;

d) die Pflege und Unterhaltung des Elternhauses des Stifters und der Familiengrabstätten.“

Dabei muss sich  der Stifter über eines immer im Klaren sei:

Nach ihrem Entstehen kann die Stiftung nicht gekündigt werden, es können keine Anteile daran veräußert werden, es können keine Stimm- und Kontrollrechte geltend gemacht werden.

Der Schutz, den die Familienstiftung im späteren Erbfall bietet, ist dagegen so gut wie  lückenlos. Eine Erbteilung findet nicht statt. Erbrechtliche Ansprüche gehen ins Leere. Selbst Pflichtteilsansprüche bemessen sich nur nach dem Nachlaß des Stifters außerhalb des Stiftungsvermögens. Ausgenommen hiervon sind nur die Pflichtteilsergänzungsansprüchen gemäß § 2325 BGB bzw. 2329 BGB, falls und soweit die 10 - Jahresfrist seit Überführung des Stiftungsvermögens noch nicht abgelaufen war. Ansonsten bleibt das Stiftungsvermögen nach einem Erbfall von Pflichtteilsergänzungsansprüchen verschont.

Ein Steuersparmodell ist die privatnützige Familienstiftung  dagegen nicht. Schon bei der Überführung des Stiftungsvermögens vom Stifter auf die Stiftung fällt Schenkungsteuer bzw. Erbschaftssteuer an, wenn nicht ausnahmsweise - bei Betriebsvermögen - die so genannten Verschonungsregelungen des § 13a ErbStG Abhilfe schaffen. Immerhin erfolgt die Besteuerung nach § 16 ErbStG nach Klasse I, wenn nur die eigenen Abkömmlinge begünstigt werden. Und es gibt darüber hinaus sogar noch einen Freibetrag, der sich nach dem Verwandtschaftsgrad des entferntest Begünstigten richtet.

Die laufenden Erträge der Familienstiftung unterliegen der Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuer, während die Familienangehörigen, also die Nutznießer der Familienstiftung, die empfangenen Beträge der Abgeltungsteuer unterwerfen müssen. Insgesamt ist die Steuerbelastung jedoch im wesentlichen derjenigen einer GmbH vergleichbar, d.h. bei einer nur Grundbesitz haltenden Stiftung fällt u.U. keine Gewerbesteuer an, wenn man alles richtig macht.

In Deutschland fällt alle 30 Jahre eine so genannte Erbersatzsteuer an, dies gilt freilich nicht, sofern die Verschonungsregelungen greifen. Der Hauptnachteil der Familienstiftung ist die starre Bindung an den in der Stiftungssatzung fixierten  Willen des Stifters – beispielsweise wenn der gut gemeinte Stiftungszweck Notverkäufe nicht vorsieht, die Familie aber eine zum Stiftungsvermögen gehörige Immobilie veräußern möchte, um einen Liquiditätsengpass überbrücken zu können.

2. Die gemeinnützige Familienstiftung

Eine solche Stiftung verfolgt mildtätige, kulturelle oder kirchliche Zweck  und untersteht deshalb einer strengeren staatlichen Aufsicht als die rein privatnützige Familienstiftung. Dafür ist  die gemeinnützige Familienstiftung  von Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit, Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer werden nicht erhoben.

Der entscheidende Vorteil einer gemeinnützigen Familienstiftung ist, dass bis zu einem Drittel der Erträgnisse dazu verwandt werden dürfen, den Stifter und seine nächsten  Familienangehörigen angemessen zu unterhalten, ohne die vorstehend erwähnten Steuervorteile zu gefährden (§ 58 Ziffer 5 der Abgabenordnung.

Bei der gemeinnützigen Familienstiftung ist die Gestaltung und Formulierung unter genauer Beachtung der Gemeinnützigkeitsbestimmungen der Abgabenordnung vorzunehmen.  

3. Die  sog. Familien - Doppelstiftung

Gerade für Unternehmerfamilien kann eine Kombination aus privatnütziger Familienstiftung und gemeinnütziger Stiftung eine Möglichkeit sein, die Familieninteressen in der privatnützigen Familienstiftung zu  verfolgen und dabei gleichzeitig  in der gemeinnützigen Familienstiftung  deren  Steuervorteile zu genießen. Das Unternehmen des Stifters – meistens eine Kapitalgesellschaft – bildet in diesem Falle sozusagen das Dach über der Doppelstiftung.    

Auf die privatnützige Familiengesellschaft werden so viele Anteile der Kapitalgesellschaft übertragen wie zum Unterhalt der Unternehmerfamilie nötig.  Den Rest der Anteile – meistens handelt es sich dabei um die Mehrheit – erwirbt die gemeinnützige Familienstiftung, aber nicht diese, sondern die privatnützige Familienstiftung führt das Unternehmen im Sinne des Stifters.. Deshalb müssen die Stimmrechte der gemeinnützigen Familienstiftung  im Unternehmen zu Gunsten der privatnützigen Familienstiftung vertraglich  ausgeschlossen oder zumindest eingeschränkt werden.

Mit der Errichtung einer  sog. Doppelstiftung kann der Unternehmer

Auf die eigentliche Unternehmensführung hat die Stiftungsaufsicht keinen Einfluss.

Allgemein bekannt ist, dass gerade die Widmung eines Teils des Familienvermögens für gemeinnützige Zwecke vom Stifter als eine persönlich höchst befriedigende Sinngebung empfunden wird.

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