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Dr. Ramminger & Partner Rechtsanwälte und Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB
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Ziel einer Nachfolgeplanung sollte stets die rechtzeitige Übertragung auf eigene Kinder oder einen externen Nachfolger sein. Dies erweist sich oft als rechtliche, steuerliche und vor allem psychologische Herausforderung. Der Unternehmens-Chef, der das Unternehmen aufgebaut, vielleicht sogar gegründet hat, will oft keine Kompetenzen aus der Hand geben, und der bzw. die Nachfolger werden nicht jahrelang zuwarten wollen. Eine Alternative, insbesondere bei einem liquiditätsschwachen Nachlass, der keine Auszahlungen zulässt, kann die Übertragung des Unternehmens auf eine Stiftung darstellen.
Nicht einmal 30% der Inhaber kleiner und mittlerer Unternehmen haben ein Testament errichtet. Dabei ist eine möglichst frühzeitige und auf die persönlichen Verhältnisse abgestimmte Planung der Unternehmensnachfolge zur Sicherung der Unternehmensfortführung und zur wirtschaftlichen Absicherung der Familie des Unternehmers unerlässlich.
Die gesetzliche Erbfolge ist zur Unternehmensnachfolge gänzlich ungeeignet. Vielmehr sind dazu nötig ein individuelles Unternehmertestament, welches bei Veränderung der persönlichen und/oder wirtschaftlichen Lebensumstände unbedingt zu aktualisieren ist eine umfassende Vorsorgevollmacht zu Gunsten des Unternehmensnachfolgers oder – falls ein solcher noch nicht bestimmt werden kann – einer Vertrauensperson, damit im Falle von Tod oder schwerer Krankheit des Unternehmers gehandelt werden kann.
Unternehmertestament und Gesellschaftsvertrag müssen immer auf einander abgestimmt sein. Bei jeder Veränderung des Gesellschaftsvertrages ist zu prüfen, ob und welche Auswirkungen diese Änderung auf die im Testament geregelte Unternehmensnachfolge hat. Gegebenenfalls ist das Testament anzupassen.
Das Unternehmertestament ist zu ergänzen durch einen notariell zu beurkundenden individuellen Unternehmer-Ehevertrag. Gütertrennung und Gütergemeinschaft sind in aller Regel ungeeignete Güterstände für einen Unternehmer. Vielmehr sollte man es bei dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft belassen, diesen aber unter Berücksichtigung aller persönlichen und wirtschaftlichen Lebensumstände sachgerecht modifizieren. Das ist auch erbschaftssteuerlich vorteilhafter.
Ein Unternehmertestament, welches diesen Namen verdient, muss klar bestimmen, wer im Falle des Todes des Unternehmers dessen Nachfolger ist. Erbengemeinschaften sollten nicht Unternehmensnachfolger werden. Ist der ernannte Unternehmensnachfolger noch zu jung, kann zur Überbrückung ein Testamentsvollstrecker mit der einstweiligen Fortführung des Unternehmens, gegebenenfalls auch mit dessen bestmöglicher Veräußerung, beauftragt werden.
Ist – wie so häufig – von den Kindern eines Unternehmers nur ein Kind zur Fortführung des Geschäfts in der Lage, empfiehlt sich schon zu Lebzeiten der Abschluss notariell zu beurkundender Pflichtteilverzichtsverträge ( meist gegen angemessene Abfindung ) mit den anderen pflichtteilsberechtigten Kindern.
Wenn machbar sollte das Unternehmen nach und nach, möglichst unter Ausnutzung der steuerlichen Freibeträge und Bewertungsabschläge auf den Nachfolger übertragen werden. Durch Vereinbarung einer monatlich zu zahlenden Rente in Gestalt der beim Unternehmensnachfolger steuerlich zu berücksichtigenden dauernden Last kann der Unternehmer sehr häufig seine Altersversorgung und diejenige seiner Ehefrau nachhaltig verbessern. Gelingt die Unternehmensnachfolge schon zu Lebzeiten des Unternehmers, so dient das Unternehmertestament nur noch der Ergänzung und Abrundung der geplanten Unternehmensnachfolge.
Aus praktischen Gründen muss das Unternehmertestament durch eine Vorsorgevollmacht und postmortale Vollmacht abgesichert sein, um die rasche Handlungsfähigkeit zu gewährleisten.
Das derzeit noch geltende Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht macht eine Überprüfung aller Betriebe mit mehr als 20 Mitarbeitern darauf erforderlich, ob im Nachfolgefall die sogenannte Schädlichkeitsgrenze für das Verwaltungsvermögen von 50% unterschritten wird. Ist dies nicht gewährleistet, so drohen dem Betriebsnachfolger immense Steuerbelastungen, weil trotz Betriebsnachfolge der sog. Verschonungsabschlag von 85% nicht gewährt wird und der Betrieb somit nicht nur zu 15%, sondern zu 100% der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterworfen wird. Die finanziellen Auswirkungen derartiger ungeahnter Steuerforderungen können so gravierend sein, dass der Erbe in ernste Liquiditätsschwierigkeiten gerät und schlimmstenfalls der Betrieb veräußert oder zerschlagen werden muss, um die Steuern zahlen zu können. Ein guter Berater kann hier helfen: Nötigenfalls müssen Vorkehrungen - z. B. durch Ausgliederung schädlicher Verwaltungsbereiche - getroffen werden. Achtung: Für derartige Gestaltungen ist allerdings ein angemessener Zeithorizont einzuplanen!
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