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Steuerstrafrechtliche Beratung

Frankfurter Fachanwälte für Steuerrecht / Steuerberater beraten zum Thema Steuerstrafrecht

Die steuerstrafrechtlichen Vorschriften sind nicht im allgemeinen Strafgesetzbuch geregelt, sondern in der so genannten Abgabenordnung (§§ 370 ff. AO). Ergänzend gelten jedoch die allgemeinen Vorschriften des StGB über Täterschaft, Teilnahme, Versuch, Verjährung usw.

Die Einleitung eines steuerstrafrechtliches Verfahren kann gravierende Konsequenzen für den Betroffenen haben. Bei Fremdgeschäftsführern oder Aufsichtsräten stellt sich häufig die Frage, wie lange eine Person noch tragbar ist. Doch auch das Erscheinen der Steuerfahndung am Arbeitsplatz eines höheren Angestellten ist alles andere als karrierefördernd.

Zudem führen strafrechtliche Vorwürfe in jeder Hinsicht - und da reicht schon die Beihilfe aus - zu einer Mithaftung des Teilnehmers für die komplette Steuerschuld. § 71 der Abgabenordnung bestimmt, dass das Finanzamt im Wege eines so genannten Haftungsbescheides auch jeden in Anspruch nehmen kann, der an einer Steuerstraftat wissentlich und willentlich nur im Wege der Beihilfe mit einem untergeordneten Tatbeitrag mitgewirkt hat, die Haftung ist also nicht auf Mittäter oder Anstifter beschränkt.

Deshalb raten wir grundsätzlich dazu, Steuerfragen möglichst im Vorfeld abzuklären und auftretende Zweifel auszuräumen, ggf. über eine Steuernacherklärung, die durchaus auch rein vorsorglich erfolgen kann. Entgegen landläufiger Meinung hat eine Steuernacherklärung nicht zur Folge, dass man gegen die ergehenden Steuerbescheide keine Rechtsmittel einlegen dürfte.

Wenn die Steuerfahndung einen Besuch zwecks Durchsuchung abstattet, dann ist Ruhe zu bewahren. Hier gilt das alte Sprichwort: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold. Als Beschuldigter eines Strafverfahrens haben Sie das Recht, jederzeit einen auf Steuerstrafrecht spezialisierten (!) Rechtsanwalt Ihres Vertrauens hinzuzuziehen und selbstverständlich müssen Sie in einem gegen Sie gerichteten Verfahren keine Auskünfte geben. Sie haben das Recht zu schweigen. Insbesondere braucht der Beschuldigte nichts freiwillig herauszugeben. Sie verbessern Ihre Rechtsposition, wenn Sie die Steuerfahndung zwingen, die Unterlagen zu beschlagnahmen. Dies sollte in dem hierüber aufzunehmenden Beschlagnahmeprotokoll auch entsprechend vermerkt werden, damit ggf. Rechtsmittel eingelegt werden können, bei freiwilliger Herausgabe verlieren Sie dieses Recht. Insbesondere die so genannten Berufsgeheimnisträger (Anwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) haben darauf zu achten.

Untersuchungshaft darf nur von einem Richter angeordnet werden und nur, wenn ein Haftgrund vorliegt, also entweder Verdunkelungsgefahr, Fluchtgefahr oder Wiederholungsgefahr. Verdunkelungsgefahr liegt vor, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Täter auf Beweismittel oder andere Beteiligte (z. B. Zeugen) zu seinem Vorteil einwirkt und diese beeinflussen könnte. Fluchtgefahr ist anzunehmen, wenn die im Falle einer Verurteilung zu erwartende Strafe so hoch ist, dass damit zu rechnen ist, dass der Täter sich der Strafverbüßung durch Flucht entziehen könnte, je weniger der Täter in Deutschland über einen gefestigten Aufenthalt verfügt und je besser die Kontakte ins Ausland sind.

Wer mit der möglichen Einleitung eines Steuerstrafverfahrens und der Möglichkeit seiner Verhaftung rechnet, kann uns bereits vorbeugend einen Verteidigungsauftrag erteilen, damit wir entsprechend tätig werden. Der beauftragte Rechtsanwalt ist diesbezüglich selbstverständlich schweigepflichtig. Der Vorteil: Es können dann entlastende Unterlagen schon beim Anwalt deponiert und auch bereits ein Kostenvorschuss geleistet werden, so dass im Fall des Falles die Finanzierung der Tätigkeit gesichert ist. Es kann hierbei auch die Frage einer evtentuellen strafbefreienden Selbstanzeige erörtert werden.

Das Strafverfahren läuft nach völlig anderen Spielregeln als das reine Steuerverfahren. Die wenigstens Strafrichter haben vertiefte steuerliche Kenntnisse. Sie verlassen sich häufig auf die Zeugenaussagen von Betriebsprüfern und anderen Finanzamtspersonen.

Im Strafprozess geht es oftmals - jedenfalls ab einer gewissen Verfahrensdauer - nicht mehr so sehr um die Wahrheitsfindung, sondern eher um die Erledigung eines langwierigen und personalintensiven Verfahrens, das ohne eine Verständigung über die Höhe der Strafzumessung einen sehr hohen Aufwand erfordert. Gerade die Kompliziertheit des Steuerrechts und die Schwierigkeit der Ermittlungen macht es dem Verteidiger möglich, zur Verfahrensabkürzung Lösungen vorzuschlagen, die bei einer Offensivverteidigung nicht möglich sind. Denn während für die Nachforderung von Steuern oft eine sachgerechte Schätzung ausreicht, steht dem in strafrechtlicher Hinsicht der Grundsatz „in dubio pro reo“ entgegen.

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