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Allgemeines zum Thema Beraterhaftung

Mehr und mehr Beratungsberufe wurden nach EU-Vorgaben liberalisiert. Statt Wissen und Erfahrung wird in vielen Bereichen nur noch das Bestehen einer Haftpflichtversicherung verlangt - wenn überhaupt. Gerade auch der Bereich des Anwaltsrechts zeigt das recht deutlich. Hier hat man vor einigen Jahren mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz das Rechtsberatungsprivileg unseres Berufsstandes in weiten Teilen aufgehoben. Eine Liberalisierung ist eingetreten, ohne jedoch für entsprechenden Verbraucherschutz und Absicherung zu sorgen.

Ganz ähnlich hat es viele andere Berufe getroffen, so z. B. die Augenärzte, die sich im Bereich der Lasik der Konkurrenz profitorientierter Gewerbetreibender gegenüber sehen.

Verschärft wurde dies noch durch den Einzug der britischen Rechtsform LLP in Deutschland. Die Limited Liability Partnership ist eine Rechtsform, wo völlig unklar ist, wer im Schadensfall aufkommen soll. Die Haftung von Personen ist im maßgeblichen britischen Recht weitestgehend ausgeschlossen, und auch die LLP haftet nur, soweit sie selbst Vermögenswerte besitzt. Interessanterweise sind auch viele - gerade große - Anwaltskanzleien in dieser Rechtsform tätig. Und wer fragt schon bei Beauftragung nach der Höhe des Versicherungsschutzes?

Geradezu beklemmend erscheint im Vergleich dazu die Haftung des Einzelunternehmers, der seine Tätigkeit ohne Haftungsabschottung ausführt. So soll der Steuerberater in einem Dauermandat seine Klienten auch ungefragt auf praktisch alles wichtige in ihrer Situation hinweisen müssen, ja sogar auf die Selbstverständlichkeit, dass man durch einen Kirchenaustritt die Kirchensteuer sparen könne. Ein Anlageberater haftet grundsätzlich dafür, dass er nur anlagegerechte und anlegergerechte Empfehlungen ausspricht, hinsichtlich deren er entsprechende Recherchen angestellt hat, insbesondere den maßgeblichen Wertpapierprospekt in allen wichtigen Passagen kritisch gelesen und bewertet hat - eine im praktischen Leben kaum zu bewältigende Aufgabe. Hinzukommt, dass der Berater sich nicht einmal auf ein Mitverschulden des Geschädigten berufen kann. Selbst wenn der Kunde bewusst Risiken eingeht, die sich später in einem Schaden niederschlagen, kann er dennoch vom Berater vollen Schadensersatz verlangen.

Das wichtigste ist eine gute Berufshaftpflichtversicherung - das gilt für den Kunden wie für den Berater.

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