Unsere Themen im Stiftungsrecht:





NOTAR


Notar


KOSTENLOSES

ERSTGESPRÄCH



WIr bieten Ihnen in vielen Rechtsgebieten die Möglichkeit eines kostenlosen Kennen-lerngesprächs per Telefon. Mehr dazu….



TOP STEUERBERATER



Laut dem Steuerberater-Ranking 2022 des Handels-blattes gehören wir zu den Top Ten in Frankfurt a.M. (von insgesamt 1300 deutschlandweit teilnehmenden Kanzleien).




Dr. Ramminger & Partner Rechtsanwälte und Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB

Zeil 79, 60313 Frankfurt, Telefon 069 / 2972361-0, E-Mail: post@rammingerpartner.de

Hinweise zum Datenschutz -  Impressum - Anfahrt


Für Buchhaltungen

(Lohn- und Finanz-),

Abschlusserstellung u.

Steuererklärungen

aller Art empfehlen wir die

  

AWTS Allgemeine Wirtschaftsberatung, Treuhand und Steuerberatungskanzlei



Unsere Sprechzeiten:

Mo - Fr 9.00 bis 16.00 Uhr

oder nach Vereinbarung


Telefon:

069 / 29723610


E-Mail:

post@rammingerpartner.de


Postanschrift:

Zeil 79

60313 Frankfurt a.M.


Dr. Ramminger & Partner Rechtsanwälte | Steuerberater | Notar

PartGmbB | Frankfurt am Main

Die rechtsfähige Stiftung

Beratung im Stiftungsrecht vom Fachanwalt für Erbrecht bzw. Steuerrecht in Frankfurt


Das ist sozusagen der Prototyp der Stiftung! Voraussetzungen für ihre Entstehung ist ein privatrechtliches Stiftungsgeschäft mit Stiftungssatzung und die staatliche Anerkennung des Bundeslandes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. Oberstes Prinzip einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts ist der einmal festgelegte und nicht mehr änderbare Stifterwillen, er bildet praktisch die Verfassung der Stiftung (§ 5 Hessisches Stiftungsgesetz.). Im Gegensatz zu Vereinen oder Gesellschaften hat eine Stiftung auch keine Mitglieder oder Gesellschafter. Ist die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts erst einmal gegründet und staatlich anerkannt, existiert sie fortan völlig unabhängig von ihrem Stifter und den so genannten Destinatären, also den Personen oder Institutionen, die nach den Stiftungszweck Nutznießer des Stiftungsvermögens sein sollen.

Für das Stiftungsgeschäft ist in der Regel die Schriftform ausreichend. Nur wenn die Stiftung mit Grundbesitz ausgestattet werden soll, bedarf das Stiftungsgeschäft der notariellen Beurkundung. Neben dem eigentlichen Stiftungsgeschäft muss der Stifter der Stiftung noch eine Stiftungsatzung geben, zu deren Mindestinhalt Regelungen zum Namen und Sitz der Stiftung, Stiftungszweck, Stiftungsvermögen und zur Bildung des Vorstandes gehören. Soll die Stiftung steuerbegünstigt, d. h. gemeinnützig, sein, bedarf es einer so genauen Beschreibung des Stiftungszwecks und der Art und Weise seiner Verwirklichung in der Satzung, dass das Finanzamt allein anhand  der Satzung feststellen kann, ob die Stiftung ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgt oder nicht (§§ 59, 60 Abgabenordnung).

Die Stiftung bürgerlichen Rechts bedarf zur Rechtsfähigkeit der staatlichen Anerkennung. Sind alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt, besteht ein Rechtsanspruch auf  Anerkennung. (§ 80 Abs. 2 BGB). Im Bundesland Hessen ist hierfür das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat. Eine Stiftungsgründung hat nur dann Aussicht, die Anerkennung nach dem Landesstiftungsgesetz zu erhalten, wenn die dauernde und nachhaltige Verwirklichung des Stiftungszwecks aus den Erträgen des Stiftungsvermögens gesichert erscheint (§ 80 Abs. 2 BGB). Das der Stiftung gewidmete so genannte Grundstockvermögen selbst darf also nicht für die Erfüllung des Stiftungszwecks verbraucht werden. Zwischen dem in der Satzung beschriebenen Stiftungszweck und den nachhaltig erzielbaren Erträgen des Grundstockvermögens der Stiftung muss ein angemessenes Verhältnis bestehen. Mindestvermögen sind je nach Bundesland 50.000 € bis 100.000 €.

Stiftungsgründungen sind heutzutage in aller Regel Verhandlungssache zwischen dem Stifter und der für die staatliche Anerkennung zuständigen Behörde. Soll die Stiftung gemeinnützig, d. h. steuerbegünstigt, sein, bedarf es zusätzlich der Abstimmung mit dem Finanzamt, hierzu sind fundierte Kenntnisse des in der Abgabenordnung geregelten Gemeinnützigkeitsrechts nötig.

Jede rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts unterliegt der staatlichen Stiftungsaufsicht (vgl. § 10 des Hessischen Stiftungsgesetz).  Aufsichtsbehörde in Hessen ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat. Es handelt sich um eine reine Rechtsaufsicht, die die Entschluß - und Verantwortungsfreudigkeit  der Stiftungsorgane nicht beeinträchtigen soll. Eine Satzungsänderung, insbesondere die Änderung des Stiftungszwecks,  bedarf jedoch immer der Genehmigung der Stiftungsaufsicht. Denn der maßgebliche Wille des Stifters darf durch eine Satzungsänderung  nur veränderten Verhältnissen behutsam angepasst, aber niemals wirklich verändert werden. Aus dem gleichen Grunde bedürfen bestimmte Handlungen der Stiftungsorgane der vorherigen Anzeige und Genehmigung der Stiftungsaufsicht.

Ihre Rechtsanwälte für Stiftungsrecht in Frankfurt


Was Sie noch interessieren könnte:

Die Besonderheiten einer Treuhandstiftung - Was bei einer Familienstiftung zu beachten ist - Rechtsfragen zur Gemeinnützigkeit - Checkliste für Stifter