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Wiechtige Themen im Erbrecht:

Erbrecht

Beratung durch den Fachanwalt für Erbrecht, Frankfurt

Wichtige Hinweise für den Erbfall

Was versteht man unter dem Grundsatz der Universalsukzession?

Hiernach gehen mit dem Erbfall ohne weiteres Zutun sämtliche Rechte und Pflichten des Erblassers auf den oder die Erben über. D. h. die Erben werden unmittelbar mit dem Todeszeitpunkt Eigentümer einer Immobilie, Schuldner eines Kredits, usw. Selbst Unterhaltsverpflichtungen gehen auf den Nachlass über. Ausgenommen sind solche Verträge, die auf den Tod befristet sind, wie z. B. oft bei Arbeitsverträgen mit Pflegepersonal. Liegt jedoch keine Befristung vor, dann muss der Vertrag regulär gekündigt werden. Eine weitere Ausnahme gilt für ein laufendes Strafverfahren. Dieses endet mit dem Tod des Beschuldigten. Die Erben sind nicht verpflichtet, festgesetzte Tagessätze oder den Strafzuschlag von 5-20% bei einer steuerlichen Selbstanzeige zu entrichten. Steuerliche Sanktionen (z. B. Verspätungszuschläge, oder festgesetzte Hinterziehungszinsen) bleiben ihnen hingegen erhalten. Nicht über gehen Rechte, die nur bis zum Tod und höchstpersönlich ausgeübt werden können, z. B. das dem Erblasser vorbehaltene Recht auf Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks.

Welche Bedeutung hat ein Erbschein?

Der Erbschein ist das gerichtliche Zeugnis über die Stellung als Erbe und erbrechtliche Verhältnisse. Wer an den Erbscheinsinhaber leistet, der handelt in gutem Glauben. Ein Erbschein hat indes keine Gestaltungskraft. Er kann theoretisch noch nach Jahren geändert werden, wenn er zu Unrecht erteilt wurde. Ein Erbschein ist immer dann erforderlich, wenn Immobilien oder eine im Handelsregister eingetragene Firma zum Nachlaß gehören und der Erblasser nur ein eigenhändiges Testament oder überhaupt keines hinterlassen hat. Liegt dagegen ein notariell beurkundetes Testament vor, wird man die Berichtigung des Grundbuchs oder des Handelsregisters meistens ohne Erbschein erreichen können. Viele Banken, besonders die Großbanken, sind hier anspruchsvoller als das Amtsgericht. Ihnen reicht das notariell beurkundete Testament nicht. Sie verlangen zur Freigabe der Konten und Depots sehr oft zusätzlich einen Erbschein. Man kann sich deshalb an jeden Notar, aber auch direkt an das Amtsgericht - Nachlassgericht - wenden. Bevor das Nachlassgericht über den Erbscheinsantrag entscheidet,  hat es die anderen in Frage kommenden Erben anzuhören.  Die weiteren Einzelheiten regelt § 2360 BGB. Im Regelfall muss der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben an Eides Statt versichern. Die Kosten des Erbscheines hängen vom Nachlasswert ab. Bei einem Geschäftswert von 10 TEUR beträgt die einfache Gebühr z. B. 54 EUR, bei einem Wert von 100 TEUR 207 EUR, bei 1 Mio. EUR 1.557 EUR usw. Kosten können gespart werden, wenn auf die eidesstattliche Versicherung des Erben ausnahmsweise verzichtet wird oder geltend gemacht wird, dass der Erbschein nur für die Grundbuchberichtigung benötigt wird.

Welche Möglichkeiten bestehen, ein missliebiges Testament anzugreifen?

Privatschriftliche Testamente müssen vom Erblasser von A-Z eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein, um Wirksamkeit zu entfalten. Die Beweislast hierfür liegt bei demjenigen, der sich auf die Echtheit des Testaments beruft. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass das Testament durch Dritte gefälscht worden sein könnte oder dass dem Erblasser die Hand geführt worden sein könnte, so muss ein Schriftsachverständiger durch Vergleichsproben feststellen, ob die Schrift tatsächlich vom Erblasser stammt. Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Testamentserben. Derartige Probleme können durch ein vor einem Notar errichtetes öffentliches Testament vermieden werden.

Der Erblasser muss testierfähig gewesen sein, damit sein Testament wirksam ist. Der Erblasser muss in der Lage gewesen sein, die nicht nur seinen natürlichen Willen, sondern auch einen Willen im Rechtssinne zu bilden. Ist der Erblasser aufgrund einer geistigen Erkrankung dauerhaft nicht in der Lage, selbst abzuwägen und eigene Willensentscheidungen zu treffen, oder bestehen andere erhebliche psychische Störungen wie z. B. Verwirrtheit, Manien, Depressionen, Verfolgungswahn, so kann dies ebenfalls zur Verneinung der Testierfähigkeit führen. Reine körperliche Behinderungen lasen die Testierfähigkeit indes nicht entfallen. Selbst ein Schlaganfall muss nicht zwingend Testierunfähigkeit bedeuten. Wer unter gerichtlicher Betreuung steht, verliert dadurch ebenfalls nicht ohne weiteres seine Testierfähigkeit.

Testamente können angefochten werden, wenn der Erblasser bei Abfassung des Testaments nachweislich über wesentliche Punkte im Irrtum war oder gar getäuscht wurde. Letzteres kann sogar zum Wegfall des Erben wegen Erbunwürdigkeit führen. In sehr seltenen Fällen kann ein Testament auch wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sein, zum Beispiel wenn der hilfbedürftige und schwerkranke Erblasser von einem seiner Kinder unter Druck gesetzt wird, vor einem Notar über seine Nachlass ohne Grund entgegen seinen ursprünglichen Plänen zu verfügen.

Testamente können des weiteren unwirksam sein, wenn der Erblasser sich bereits durch Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament anderweitig verpflichtet hat. Wenn z. B. die Eheleute M+F im gemeinschaftlichen Testament festlegten, dass nach dem Tode des Letztversterbenden die gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen erben sollen, dann ist es dem Überlebenden Ehegatten versagt, eine hiervon abweichende Verfügung zu treffen. Jedoch besteht dann spätere Herausgabeansprüche des Schlusserben.

Was versteht man unter dem Pflichtteil?

Dem Ehegatten und den Abkömmlingen (ersatzweise den Eltern) des Erblassers soll nach deutschem Erbrecht wenigstens die Hälfte des gesetzlichen Erbteils zukommen. Sie können daher so genannte Pflichtteilsansprüche geltend machen, wenn sie enterbt wurden. Eine große Rolle spielen in diesem Zusammenhang die Pflichtteilsergänzungsansprüche. Danach müssen manche Zuwendungen, die der Erblasser zu seinen Lebzeiten gemacht hat, ganz oder teilweise pflichtteilserhöhend berücksichtigt werden. Als Zuwendung gelten in diesem Zusammenhang nicht nur unentgeltliche Zuwendungen, also Schenkungen, sondern alle unangemessenen Vorteile.

Was versteht man unter der Ausschlagung?

Ohne Angabe von Gründen kann jeder Erbe die ihm angefallene Erbschaft durch Erklärung gegenüber dem Amtsgericht ausschlagen. Dies ist dann sinnvoll und ratsam, wenn erkannt wird, dass der Nachlass überschuldet ist. Die Ausschlagung kann im Einzelfall auch aus steuerlichen Gründen sinnvoll sein, um auf dise Weise hohe Steuerbelastungen zu mildern .

Dazu ist der Weg zum Notar unumgänglich, weil die Unterschrift des Ausschlagenden beglaubigt sein muss. Für die Ausschlagung gilt eine Frist von 6 Wochen, bei Auslandsbezug von 6 Monaten. Die Ausschlagung bewirkt, daß der Anfall der Erbschaft an den Ausschlagenden als nicht erfolgt gilt. Das  Erbe fällt dadurch an den Nächstberufenen, der wiederum prüfen muss, ob er die Erbschaft behält oder ebenfalls ausschlägt. Die Ausschlagung ist nicht möglich, wenn die Erbschaft bereits angenommen wurde oder die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist. Jedoch kann die Annahme der Erbschaft oder auch die Versäumung der Ausschlagungsfrist möglicherweise wegen Irrtums angefochten werden.

Was gilt bei Schenkung zu Lebzeiten?

Schenkung zu Lebzeiten können wegen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 138 BGB unangemessen und angreifbar sein.

Was ist bei Lebens- und Unfallversicherungen zu beachten?

Befinden sich im Nachlass Lebens- oder Unfallversicherungen, so muss sofort die Bezugsberechtigung geklärt und ggf. durch den / die Erben widerrufen werden. Es ist gar nicht so selten, dass die Lebensversicherungssumme an die frühere geschiedene Ehefrau des Erblassers ausgezahlt wurde, weil versäumt wurde, die Bezugsberechtigung zu ändern und die Erben die Bezugsberechtigung nicht hinterfragt haben.

Was ist bei Erbengemeinschaften zu beachten?

Hat einer von mehreren Miterben den Erblasser über lange Zeit betreut, so kommt es häufig vor, dass seitens des Erblassers Schenkungen an diesen Miterben erfolgen, wodurch der Nachlass zwangsläufig geschmälert wird. Zum Teil ist die Schmälerung derart gravierend, dass Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen den beschenkten Miterben zu prüfen und geltendzumachen sind. In jedem Fall sollte stets gesprüft werden, ob die Schenkung durch den Erblasser von den benachteiligenten Miterben hingenommen werden muss. Die Schenkung kann im Einzelfall gegen die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments verstoßen oder als sittenwidrig zu betrachten sein, wofür jedoch detaillierte Anhaltspunkte vorliegen müssen.

Eine Erbengemeinschaft ist grundsätzlich eine Abwicklungsgemeinschaft. Hatte der Erblasser z. B. 2 Erben, und befinden sich 500.000 EUR Bargeld und eine Eigentumswohnung im Nachlass, so können die Erben die 500.000 EUR teilen und sich beide zu je 1/2 im Grundbuch eintragen lassen. Statt dessen kann in der ungeteilten Erbengemeinschaft A das Geld und B das Haus übernehmen. Wird jedoch erst alles hälftig geteilt und möchte B später dem A dessen Haushälfte abkaufen, so kostet dies zusätzliche Grunderwerbsteuer.

Können sich die Erben über eine Aufteilung des Nachlasses nicht einigen, so ist ein Teilungsplan aufzustellen und nötigenfalls die Zustimmung der Miterben hierzu einzuklagen.

Erbschaftssteuererklärung

Binnen 3 Monaten nach einem Todesfall ist dem Finanzamt Anzeige hiervon zu machen und eine Erbschaftssteuererklärung einzureichen. Wer jedoch prüfen lassen will, ob Möglichkeiten bestehen, die Erbschaftsteuer noch nach einem Todesfall zu vermindern, der tut gut daran, diese Prüfung so bald als möglich zu veranlassen. Denn viele erbschaftsteuerliche Fristen sind davon abhängig, dass sehr rasch, möglichst innerhalb der ersten Wochen, die richtigen Entscheidungen getroffen und umgesetzt werden.

Auslandsvermögen

Auslandsvermögen stellt die Beteiligten oft vor erhebliche Schwierigkeiten, denn hierfür gilt - jedenfalls bei Immobilien - oft das Erbrecht und das Erbschaftsteuerrecht des Auslands mitsamt der dazugehörigen Formvorschriften und Pflichtteilsrechte.

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