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Freie Mitarbeiter als Betriebsrisiko

Der so genannte „freie Mitarbeiter“ ist bei Unternehmern beliebt, denn:

Nach seriösen Schätzungen ist - statistisch gesehen - jeder dritte freie Mitarbeiter aber ein so genannter Scheinselbstständiger, d.h. er ist - trotz Gewerbeanmeldung und Rechnungsstellung dennoch als Arbeitnehmer anzusehen. Das bedeutet in der Konsequenz: Für ihn gelten dann die zwingenden Schutzvorschriften des Arbeitsrechts, insbesondere die

Die Konsequenzen einer falschen Einstufung - wissentlich oder unwissentlich - sind gravierend: Der Arbeitgeber muss bis zu 4 Jahre lang die Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen - und zwar auch die Arbeitnehmeranteile. Die finanziellen Auswirkungen können für den Unternehmer existenzbedrohend sein, insbesondere wenn es um mehrere Arbeitsverhältnisse geht! Zudem kann dem Unternehmer der Vorwurf strafbaren Handelns gemacht werden (§ 266a StGB).

Wird der freie Mitarbeitervertrag gekündigt, so kann der freie Mitarbeiter hiergegen das Arbeitsgericht mit der Kündigungsschutzklage anrufen, muss allerdings hierfür die 3-Wochen-Frist beachten, also spätestens am 21. Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses klagen.

Die Kündigung bedarf dann eines betriebsbedingten, personenenbedingten, oder verhaltensbedingten Kündigungsgrundes, sofern der Arbeitgeber dauerhaft mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt.

Arbeitgeber sind daher dringend davor zu warnen, ohne sachkundige Beratung freie Mitarbeiter einzustellen oder gar einem entsprechenden Wunsch eines Arbeitnehmers, künftig auf Rechnung zu arbeiten, nachzukommen. Für die Abgrenzung ist nicht entscheidend, ob Rechnungen geschrieben wurden, ob eine Gewerbeanmeldung erfolgt ist und ob Umsatzsteuer in der Rechnung ausgewiesen wurde.

Alleine entscheidend sind die Verhältnisse des Einzelfalles:

Dies gilt übrigens auch dann, wenn die Tätigkeit vom Arbeitnehmer über eine Ein-Mann-GmbH oder Ein-Mann-UG (haftungsbeschränkt) erbracht wird und auch dann, wenn der Mitarbeiter über ein Zeitarbeitsunternehmen vermittelt wird, denn für Sozialversicherungsabgaben haftet auch das Entleihunternehmen.

Unsere Rechtsanwälte für Arbeitsrecht:

Rechtsanwältin Maryam Machdi, Fachanwältin für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt Udo Listmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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