NOTAR


Notar


KOSTENLOSES

ERSTGESPRÄCH



WIr bieten Ihnen in vielen Rechtsgebieten die Möglichkeit eines kostenlosen Kennen-lerngesprächs per Telefon. Mehr dazu….



TOP STEUERBERATER



Laut dem Steuerberater-Ranking 2022 des Handels-blattes gehören wir zu den Top Ten in Frankfurt a.M. (von insgesamt 1300 deutschlandweit teilnehmenden Kanzleien).




Dr. Ramminger & Partner Rechtsanwälte und Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB

Zeil 79, 60313 Frankfurt, Telefon 069 / 2972361-0, E-Mail: post@rammingerpartner.de

Hinweise zum Datenschutz -  Impressum - Anfahrt


Für Buchhaltungen

(Lohn- und Finanz-),

Abschlusserstellung u.

Steuererklärungen

aller Art empfehlen wir die

  

AWTS Allgemeine Wirtschaftsberatung, Treuhand und Steuerberatungskanzlei



Unsere Sprechzeiten:

Mo - Fr 9.00 bis 16.00 Uhr

oder nach Vereinbarung


Telefon:

069 / 29723610


E-Mail:

post@rammingerpartner.de


Postanschrift:

Zeil 79

60313 Frankfurt a.M.


Dr. Ramminger & Partner Rechtsanwälte | Steuerberater | Notar

PartGmbB | Frankfurt am Main

Wiechtige Themen im Erbrecht:

Erbrecht

Beratung durch den Fachanwalt für Erbrecht, Frankfurt

Das Pflichteil und seine Tücken

Das Pflichtteilsrecht steht nur dem Ehegatten, dem eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner und den Abkömmlingen des Erblassers zu. Die Eltern des Erblassers sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind. Geschwister und entfernte Verwandte sind grundsätzlich nicht pflichtteilsberechtigt.

Das Pflichtteilsrecht ist weltweit sehr unterschiedlich ausgeprägt. Mit dem Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung besteht künftig erstmals für den potentiellen Erblasser die Möglichkeit, durch Wegzug ins Ausland und Flucht unter eine Rechtsordnung, die keine Pflichtteilsansprüche kennt, Ansprüche von Kindern aus früherer Ehe komplett auszuhöhlen. Nicht immer erfolgt diese Flucht wissentlich - auch wer seine Rentnertage z.B. überwiegend in Florida verbringt, wählt dadurch ausländisches Erbrecht.

Der Plichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes des verlorenen gesetzlichen Erbteils. Beispiel: Setzt der verwitwete Erblasser, der zwei Söhne hat, seinen älteren Sohn zum Alleinerben ein und enterbt so den jüngeren, so hat dieser gegen seinen älteren Bruder, den Alleinerben, einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils von 1/2, also in Höhe von einem Viertel  des Wertes des väterlichen Nachlasses. Das bedeutet, dass der Wert des Nachlasses auf den Zeitpunkt des Erbfalls erfasst und bewertet werden muss. Deshalb gewährt das Gesetz in § 2314 BGB dem Pflichtteilsberechtigtem einen umfassenden Anspruch auf Auskunftserteilung und Wertermittlung gegen den oder die Erben.

Idealerweise erfüllt der Erbe diesen Anspruch durch Vorlage eines Verzeichnisses, geordnet nach Aktiva und Passiva sowie durch die Einholung von Wertgutachten, wenn - wie so oft - Immobilien, Unternehmensanteile, Antiquitäten usw. zum Nachlass gehören. Ist dieses unsorgfältig, muss der Erbe auf Verlangen die Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides Statt versichern. Es kann sogar die Aufnahme des Nachlasses durch einen Notar verlangt werden. Die Kosten hierfür trägt der Nachlass. Oft wird aber meist nur äußerst bruchstückhaft und häppchenweise Auskunft erteilt. Ein geschlossenes Verzeichnis wird in der Praxis so gut wie nie vorgelegt, es muss in der Regel eingeklagt werden. Selbst dann ist noch lange nicht gesagt, dass es vollständig ist. Oftmals muss der Pflichtteilsberechtigte recht mühsam recherchieren und die übergebenen Informationen sorgfältig auswerten, um Mängel der Aufstellung deutlich zu machen.

Alsdann wird regelmäßig um die Bewertung gestritten. Oftmals werden vom Erben Gutachten vorgelegt, die schon dem äußeren Anschein nach den Verdacht eines Gefälligkeitsgutachtens erwecken. Oder es werden ungerechtfertigte Belastungen des Nachlasses geltend gemacht, die als solche überhaupt nicht zu berücksichtigen sind.

Darüberhinaus kann der Pflichtteilsberechtigte Ergänzung des Pflichtteils verlangen, wenn der Erblasser innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Tod Vermögen verschenkt und damit den Nachlass gemindert hat. Beschenkt der Erblasser seinen Ehegatten oder einen gleich geschlechtlichen eingetragenen Lebenspartner oder behält er sich den Nießbrauch am verschenkten Wirtschaftsgut vor, so kommt die 10 - Jahresfrist indes nicht zur Anwendung.

Der Pflichtteilsanspruch sowie Pflichteilsergänzungsansprüche verjähren bereits in 3 Jahren ab dem Erbfall. Auch diese kurze Frist wird von vielen Mandanten häufig übersehen, insbesondere dann, wenn z.B. eine Vor- und Nacherbschaft bestimmt wurde.

Ihre Rechtsanwälte für Erbrecht in Frankfurt

Was Sie noch interessieren könnte:

Unsere Leistungsangebote im Erbrecht  - 10 Gründe, warum man ein Testament haben sollte - 10 wichtige Tipps zur Nachfolgeplanung - Besonderheiten bei der Unternehmensnachfolge - Der  überlebende Ehegatte im Erbrecht - Der überlebende Lebensgefährte im Erbrecht - Der Einfluss lebzeitiger Schenkungen auf das Erbrecht - Wichtige Hinweise für den Erbfall - Was gilt bei  Erbfällen mit Auslandsbezug? - Wichtiges zur Erbschaftsteuer - 10 Tipps zur Verminderung der Erbschaftsteuer - Alles zu Erbschaftsteuer-Freibeträgen, Steuerklassen und Steuersätzen