Die nachfolgenden Fragebögen sollen Ihnen und uns für die häufigsten Anwendungsfälle eine Hilfe sein (bitte anklicken)
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Dr. Ramminger & Partner Rechtsanwälte und Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB
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Ein notarielles Testament sorgt für die nötige Klarheit. Außerdem erspart es einen Erbschein. Grundbesitz kann nämlich auch aufgrund eines eröffneten notariellen Testaments auf den Berechtigten umgeschrieben werden. Auch Banken und Sparkassen müssen ein notarielles Testament akzeptieren und dürfen keinen Erbschein fordern. Von daher hat ein öffentliches Testament auch handfeste Kostenvorteile im Vergleich zum sonst erforderlichen Erbschein. Die Ersparnis beträgt häufig bis zu 50% der Kosten eines Erbscheins.
Weitere Vorteile:
Durch Hinterlegung des Testaments beim zentralen Testamentsregister in Berlin ist zudem gewährleistet, dass das Testament in einem Todesfall auch wirklich zur Anwendung kommt. Die Gefahr, dass handschriftliche - in der Wohnung befindliche - Testamente abhandenkommen, wird dadurch gebannt.
Der Notar überprüft gewöhnlich - jedenfalls bei Testierenden fortgeschrittenen Alters oder bei Behinderungen - durch ein Gespräch den geistigen Zustand. Er hat nach dem Beurkundungsgesetz seine dahingehenden Feststellungen in der Notarurkunde zu berichten. Nimmt der Notar ein Testament auf, dann kann somit grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Testierfähigkeit gegeben ist, ansonsten wird der Notar anraten, ein Zeugnis eines Psychiaters beizubringen.
Erbrecht ist keine leichte Rechtsmaterie. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Verwandtschaftsverhältnisse kompliziert sind, Vermögen im außereuropäischen Ausland oder der Schweiz vorhanden ist, usw. Die Ermittlung des maßgeblichen Erbrechts und eventueller Pfrlichtteilsrechte kann dann schon recht kompliziert werden.
In selbstgeschriebenen Testamenten werden häufig Formulierungsfehler gemacht, die sich oft fatal auswirken:
All diese Punkte berät der Notar umfassend. Am besten bereiten Sie sich auf Ihren Notarbesuch so vor, dass Sie dem Notar ein Vermögensverzeichnis (mit Zeitwerten) mitbringen, das dann Grundlage für die letztwillige Verfügung sein sollte. Achten Sie bitte auch auf die jüngst in die Diskussion geratenen Persönlichkeitsrechte.
Es gibt steuerlich günstige und steuerlich ungünstige letztwillige Verfügungen. Der Notar kann Sie - auf Wunsch nach Rücksprache mit Ihrem steuerlichen Berater - auch hinsichtlich einer steuerlichen Optimierung - z.B. durch vorweggenommene Erbfolge usw. unterstützen und hierbei für erhebliche Steuerersparnisse sorgen.
Gerade bei gemeinschaftlichen Testamenten werden hier häufig gravierende Fehler gemacht, indem die Ehegatten sich gegenseitig einsetzen, ohne ein Vermächtnis zugunsten der gemeinsamen Kinder aufzusetzen, das auf den Tod des letztversterbenden Ehegatten befristet sein kann.
Selbstverständlich prüft der Notar auch, ob einer gewünschten erbrechtlichen Gestaltung Rechte Dritter (z. B. Pflichtteilsansprüche) entgegenstehen und macht entsprechende Vorschläge.
Es gibt eine Reihe von Möglichkeiten, um Frieden unter den Erben sicher zu stellen. So kann der Erblasser z.B. eine Person seines Vertrauens zum Testamentsvollstrecker bestimmen; er kann bei Vermächtnissen dem Vermächtnisnehmer das Recht zuweisen, z.B. die zugedachte Eigentumswohnung ohne Mitwirkung der übrigen Erben aus dem Nachlass zu entnehmen. Oder eine ungeeignete Person wird vom Vermögenssorgerecht für eine einem Kind zugefallene Erbschaft ausgeschlossen.
Bis zur Eröffnung des notariellen Testaments bzw. bis zur Erteilung eines Erbscheins kann einige Zeit vergehen. Möglicherweise sind in der Zwischenzeit wichtige Schritte zu erledigen, z.B. Kündigungen auszusprechen oder Verfügungen zu treffen. Eine postmortale Vollmacht (die über den Tod hinaus wirkt) sichert die Handlungsfähigkeit des Bevollmächtigten in der Zwischenzeit und bildet eine wichtige Ergänzung zum Testament.
Die Notarkosten für eine Testamentserstellung sind längst nicht so hoch wie bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes. Maßgeblicher Geschäftswert ist der Wert des gegenwärtigen Vermögens abzüglich der Wert der Schulden. Die Schulden werden dabei höchstens bis zur Hälfte des Vermögens abgezogen. Für ein Einzeltestament fällt eine 1,0 Gebühr nach der Anlage B zum GNotKG an.
Notar Dr. Harald Ramminger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater