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Wiechtige Themen im Erbrecht:

Erbrecht

Fragen des Erbrechts bei Auslandsbezug

Hat der Erblasser eine ausländische Staatsangehörigkeit, dann war nach bislang geltendem Recht der Erbfall das Erbrecht des Heimatsstaates maßgeblich. Oft kam es danach zu einer Nachlass-Spaltung in der Weise, dass je nach Belegenheit des Nachlasses unterschiedliche Rechtsvorschriften galten, was einen Erbfall überaus komplizieren konnte. Dies Seit dem 17. 8. 2015 gilt EU-weit das Wohnsitzprinzip. Nur Großbritannien, Irland und Dänemark haben die Verordnung nicht übernommen.

Jedoch schafft die EU-Verordnung auch neue Probleme. Die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit war einigermaßen eindeutig. Nunmehr wird sich häufiger die Frage stellen, wie der gewöhnliche Aufenthalt genau zu definieren ist, wenn mehrere Wohnsitze über Ländergrenzen hinweg unterhalten werden. Um den gewöhnlichen Aufenthalt festzustellen, muss eine Beurteilung aller Lebensumstände des Erblassers erfolgen. Wie oft und wie häufig hielt er sich wo auf? Welche Bindungen familiärer und sozialer Art gibt es? Als Indiz können auch Staatsangehörigkeit und Vermögensgegenstände herangezogen werden, ebenso der Arbeitsplatz und Kenntnisse der Landessprache. Ergibt sich danach, dass der gewöhnliche Aufenthalt in Mallorca liegt, so gilt für den deutschen Rentner plötzlich spanisches Erbrecht, und dies nicht nur für die Finca in Spanien, sondern auch für die Immobilie in Deutschland. Das bedeutet dann, dass die Ehefrau statt wie im deutschen Recht zu 1/2 nur 1/3 erhält, und diesbezüglich auch nur einen Nießbrauch. Ehegattentestamente sind in Spanien nicht anerkannt. Sind Kinder vorhanden, so sind 2/3 des Nachlasses der Verfügungsmacht entzogen.

Eine so genannte Nachlasspaltung, d. h. dass ein Teil des Nachlasses nach deutschem Recht und ein anderer Teil nach ausländischem Recht behandelt wird, wird es auch weiterhin für den Fall geben, dass der Erblasser z. B. Immobilien im Nicht-EU-Ausland hat oder der Erblasser testamentarisch bestimmt hat, dass auf seinen Erbfall sein Heimatrecht zur Anwendung kommen solle.

Ziel einer Nachfolgeplanung im internationalen Erbrecht muss es sein, eine Regelung zu finden, die trotz der Unterschiede zum ausländischen Erbrecht sowohl in Deutschland als auch in dem betreffenden fremden Land rechtswirksam ist und eine möglichst reibungslose Nachlassabwicklung nicht nur in Deutschland, sondern gerade auch in dem betreffenden fremden Land ermöglicht.

Für jeden in Deutschland Ansässigen mit Vermögen in Ausland ist eine solche erbrechtliche und erbschaftssteuerrechtliche Nachfolgeplanung aus unserer Sicht ein Muss! Denn ist erst einmal der Erbfall eingetreten, führen die unterschiedlichen Rechtsordnungen, die zur Anwendung kommen können, nur zu oft zu unerwünschten Ergebnissen, die man bei rechtzeitiger Nachlassspaltung hätte vermeiden können.

Die Planung einer Vermögensnachfolge mit Auslandsbezug ist eine sehr anspruchsvolle Aufgabe.  

Auslandsbezug liegt schon dann vor, wenn man als Deutscher mit Wohnsitz in Deutschland eine Immobilie, ein Konto, ein Depot oder eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung im Ausland hat. Häufig reicht das schon aus, dass zumindest dieser  im Ausland befindliche Teil des Nachlasses nach ausländischem Recht beurteilt und besteuert wird. Schon deshalb ist die gesetzliche Erbfolge des BGB zur Regelung der internationalen Vermögens- nachfolge gänzlich ungeeignet. Hier hilft nur ein Testament weiter, welches zusätzlich den Anforderungen des betreffenden ausländischen Rechts genügt.

Viele Staaten erkennen die in Deutschland verbreiteten Ehegattentestamente (wie zum Beispiel das so genannte Berliner Testament) oder Erbverträge nicht oder nur eingeschränkt an. Darauf sollte man Rücksicht nehmen. Häufig empfiehlt sich die Errichtung von Einzeltestamenten - auch durch Eheleute!

Damit das Testament nicht nur in Deutschland, sondern auch in dem betreffenden fremden Land anerkannt und beachtet wird, sollte man nicht nur die deutschen Formvorschriften, sondern gerade auch die diejenigen des betreffenden fremden Landes peinlich genau beachten. Aus gutem Grunde empfehlen wir deshalb die umfassendste Formvorschrift, nämlich die der notariellen Beurkundung, gegebenenfalls sogar die  Übersetzung in die betreffende Fremdsprache  durch einen öffentlich bestellten Übersetzer mit amtlicher Beglaubigung.

Besteht Bezug zum anglo - amerikanischen Rechtskreis sollte man wenigstens 2 unabhängige Testamentszeugen hinzuziehen, die das Testament zusätzlich unterschreiben sollen.

Nur bei Vorliegen ganz besonderer Ausnahmefälle empfiehlt sich die Errichtung mehrerer Testamente je nachdem in welchem Staat sich Nachlassgegenstände befinden. Umso mehr besteht Veranlassung, solche nebeneinander existierende Testamente aufeinander abzustimmen, damit es nicht zu Kollisionen kommt.

Ändern sich die persönlichen, wirtschaftlichen oder steuerlichen Rahmenbedingungen besteht immer Änderungsbedarf! Testamente mit Auslandsbezug haben eine sehr kurze „Verfallzeit“, weil es ja auch in dem fremden Land zu Änderungen kommen kann.

Zur Abwicklung von Nachlässen mit Auslandsbezug empfehlen wir die rechtzeitige Erteilung von Vollmachten. Die in Deutschland gebräuchlichen Generalvollmachten, die die über den Tod des Vollmachtgebers hinaus wirksam sein sollen, werden in manchen Staaten nicht anerkannt. Hier helfen nur Spezialvollmachten weiter. Die Vollmacht, die am besten notariell beurkundet ist, sollte gegebenenfalls mehrsprachig errichtet und die Übersetzung öffentlich beglaubigt sein.

Deutsche Erbrechtsanwälte müssen die deutsche Gesetzgebung und Rechtsprechung verfolgen. Dagegen ist die Beobachtung der Gesetzgebung und Rechtsprechung in den vielen fremden Ländern, in denen Deutsche Vermögen haben, ein Ding der Unmöglichkeit. Deshalb empfehlen wir - zumindest bei größeren Vermögenswerten oder bei exotischen Ländern - die Abstimmung mit einem unabhängigen Rechtsanwalt und Steuerberater in dem betreffenden Land.

Internationales Erbschaftsteuerrecht

Noch wichtiger als die Frage des relevanten Erbrechts ist oftmals die Frage des maßgeblichen Erbschaftsteuerrechts. Hier gibt es leider noch keinerlei Vereinheitlichungsbemühungen. Die Steuerhöhe wie auch die Berechnung sind im internationalen Vergleich von Art und Höhe stark unterschiedlich.

Vom Prinzip ist hier bedeutsam, dass jeder Staat - europäisch oder außereuropäisch - sein nationales Erbschaftsteuerrecht hat. Anknüpfungspunkte sind hierbei stets die Belegenheit einer Sache aus dem Nachlass, so genannte beschränkte Steuerpflicht. Z. B. wird ein Grundstück in Spanien auch der dortigen Steuer unterworfen. Entsprechendes gilt i.d.R. für Gesellschaftsanteile, nicht jedoch für ein Bankkonto. Nach deutschem Erbschaftsteuerrecht besteht unbeschränkte Steuerpflicht für den gesamten Nachlass, wenn der Erblasser in den letzten 5 Jahren in Deutschland einen Wohnsitz hatte. Ist das nicht der Fall, so kann der Erbe gleichwohl in Deutschland erbschaftsteuerpflichtig werden, wenn er innerhalb der letzten 5 Jahre einen Wohnsitz hatte.

Nur wenige Länder Europas erheben keine Erbschaftsteuer. Es sind dies Österreich und Schweden, Lettland, Estland, Portugal, Rumänien, Malta, Slowakei. Die Schweiz erhebt in vielen Kantonten keine Steuer bzw. hat für Familienmitglieder sehr hohe Freibeträge.

In einzelnen Fällen hat Deutschland Doppelbesteuerungsabkommen für Erbschaftsteuerzwecke geschlossen. Dies betrifft z. B. die Schweiz oder USA.

Ausländische Erbschaftsteuer wird auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet. Dies gilt indes nur, wenn die Steuer artgleich ist und nicht, wenn sie sich als eine Art Ertragssteuer darstellt, wie dies bei einer Vermögenszuwachssteuer (z.B. Kanada) der Fall ist. Die Anrechnung soll eine Doppelbesteuerung vermeiden, führt aber natürlich immer dazu, dass sich das ungünstigere Steuerrecht durchsetzt. Probleme mit der Anrechnung kann es bei zwei Wohnsitzen geben.

Unser Ziel einer Nachfolgeplanung im internationalen Erbschaftsteuerrecht ist es darum stets, nach Möglichkeit eine Minimierung der Besteuerung zu erreichen. Die Chancen dafür stehen meist gut, insbesondere wenn wir noch genügend Planungsspielraum haben. Ihre Rechtsanwälte für Erbrecht in Frankfurt


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