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Vollstreckungsrecht in der Steuerberatung

Frankfurter Rechtsanwälte für Steuerrecht beraten zum Thema Vollstreckungsverfahren

Bei der Vollstreckung ist das Finanzamt einer der härtesten Gegner, den man sich vorstellen kann. Während man mit allen anderen Gläubigern recht einfach Vergleiche über einen Prozentsatz der zu zahlenden Summe schließen kann, ist dies beim Finanzamt oder auch den Gemeinden (wegen Gewerbesteuer) eben nicht möglich. .

Eine oft übersehene Möglichkeit bietet der Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 der Abgabenordnung (AO). Wenn die Schulden vom Ehepartner her resultieren, dann kann oft mit einem solchen einfachen Antrag geholfen werden.  

Beim Steuerschuldner selbst ist es schwieriger. Ein echtes Problem stellen hier rechtskräftig gewordene Steuerbescheide mit Schätzungen dar, die nicht mehr angefochten oder korrigiert werden können. Auch diese sind nämlich beachtlich und werden beigetrieben. Nur in seltenen Ausnahmen führen überhöhte Schätzungen zur Nichtigkeit und damit zur Unbeachtlichkeit eines Bescheides. In Extremfällen kann eine Amtshaftungsklage helfen, wenn das Finanzamt schätze dabei deutlich überzog.

Die Vollstreckungsstellen der Finanzämter erweisen sich dabei als wenig mitfühlend. Eine Steuerstundung lässt sich nur in seltenen Fällen bei vergleichsweise guten finanziellen Verhältnissen erreichen. Selbst wenn es dem Finanzamt hinreichend bekannt ist, dass der Steuerpflichtige nicht zahlungsfähig ist, werden erstmal die Säumniszuschläge nach § 240 AO in Höhe von 1% pro Monat festgesetzt und mitvollstreckt. EIne Kürzung der Säumniszuschläge auf den normalen Satz für eine Steuerstundung von derzeit 6% wird erst auf Antrag vorgenommen. Auch wissen viele nicht, dass sie z. B. bei Ratenzahlung ein Leistungsbestimmungsrecht haben: Da Steuerforderungen zu verzinsen sind, Nebenforderungen aber nicht, ist es deutlich günstiger, zunächst auf die Schulden zu leisten.

Mitunter hilft dem Betroffenen die Vorschrift des § 228 AO über die Vollstreckungsverjährung. Hat das Finanzamt 5 Jahre nichts mehr unternommen, um eine Forderung durchzusetzen, dann braucht man auch nichts mehr zu befürchten. Das wird allerdings nur sehr selten der Fall sein, da die Tätigkeit der Finanzämter und auch der Vollstreckungsstellen von den übergeordneten Behörden und dem Landesrechnungshof streng geprüft wird.

Eine bessere Möglichkeit bietet dem Betroffenen mitunter die Flucht in das Insolvenzverfahren, das seit 2014 ja nur noch 3 Jahre dauert. Wird dieses ordnungsgemäß durchlaufen, dann wird die Restschuldbefreiung erteilt. In der Regel fallen dann auch die Steuerforderungen weg. Ausnahmen gelten nur für solche Forderungen, die aus einer Hinterziehung resultieren, sofern das Finanzamt diese ausdrücklich als aus einer Straftat stammend angemeldet hat.

Wenn auch Sie Probleme mit dem Finanzamt haben, kann eine Beratung durch uns Ihnen helfen, aus Steuerschulden heraus zu kommen. Sprechen Sie uns an!

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