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Dr. Ramminger & Partner Rechtsanwälte und Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB

Zeil 79, 60313 Frankfurt, Telefon 069 / 2972361-0, E-Mail: post@rammingerpartner.de

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Dr. Ramminger & Partner Rechtsanwälte | Steuerberater | Notar

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Notar

Der Notar bietet alle üblichen Notariatsdienstleistungen, insbesondere im Immobilienrecht.

Geschäftszeiten

Die üblichen Geschäftszeiten sind Montags-Freitags, 9-16 Uhr. Nach Vereinbarung können Beurkundungen auch außerhalb der Sprechzeiten oder auch Samstags stattfinden.

Rasche Terminvergabe

Besonders in Immobiliensachen ist oft eine kurzfristige Terminvergabe gewünscht. Wir haben uns auf diese Wünsche eingestellt und können Ihnen binnen 24 Stunden einen Kaufvertragsentwurf liefern, gerechnet ab Auftragseingang. Die eigentliche Beurkundung kann theoretisch dann gleich am Folgetag stattfinden.

Nur bei sogenannten Verbrauchergeschäften ist eine Frist vorgesehen. Hier darf der Beurkundungstermin frühestens 14 Tage nach Zusendung des Vertragsentwurfes Statt finden, damit alle Beteiligte das geplante Geschäft in Ruhe überdenken können (§ 17 BeurkG).  Verbrauchergeschäfte sind all diejenigen Geschäfte, wo ein Verbraucher einem Unternehmer gegenübersteht, also z.B. eine GmbH an Eheleute verkauft oder eine Privatperson an einen Bauträger. Keine Verbrauchergeschäfte im Sinne des Gesetzes sind Geschäfte zwischen zwei Unternehmen (z.B. eine GmbH verkauft an eine andere ein Grundstück) oder Geschäfte von Privat an Privat. Auch die Mitwirkung eines Maklers macht ein Geschäft nicht zu einem Verbrauchergeschäft.

Auswärtstermine

Der Notar darf allen Beurkundungswünschen nachkommen, solange der Termin innerhalb des Amtsgerichtsbezirks Frankfurt am Main stattfindet. Dazu gehören neben dem gesamten Stadtgebiet auch Bad Vilbel, Karben, Eschborn, Hattersheim, Hofheim, Kriftel, Liederbach und Sulzbach.

Geldwäscheprüfung

Auch das Geldwäschegesetz macht den Notaren das Leben schwer. Bei Immobiliengeschäften müssen sie den wirtschaftlich Berechtigten von beteiligten Gesellschaften anhand einer Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur auf Schlüssigkeit überprüfen. Wird die hierfür erforderliche Dokumentation nicht vorgelegt, ist die Beurkundung abzulehnen. Ein Beurkundungsverbot gilt auch dann, wenn eine ausländische Gesellschaft eine im Inland gelegene Immobilie oder Anteile an einer immobilienhaltenden Gesellschaft erwerben möchte und nicht im Transparenzregister eingetragen ist. Intransparente Beteiligte werden damit von vornherein aus dem Beurkundungsverfahren herausgehalten und an einem Immobilienerwerb gehindert.

Unparteilichkeit

Der Notar soll die Parteien unparteiisch beraten. Aus diesem Grunde darf er nicht mitwirken, wenn das Rechtsgeschäft ihm einen - auch noch so geringen - Vorteil bringen könnte, z.B. weil der Erblaser ihn zum Testamentsvollstrecker berufen will.

Nicht tätig werden darf der Notar auch, wenn er in derselben Angelegenheit schon einmal als Rechtsanwalt oder Steuerberater tätig wurde, z.B. eine anwaltliche Beratung stattgefunden hat. Hingegen ist eine Vorbefassung unschädlich, wenn die vorherige Tätigkeit im Auftrag aller Beteiligten ausgeübt wurde, die später an der Urkunde beteilgt sind oder die vorherige Tätigkeit als Notar und nicht als Rechtsanwalt oder Steuerberater ausgeübt wurde.

Fremdsprachen

Wer als Urkundsbeteiligter der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, bedarf zwingend eines Dolmetschers. In diesem Fall raten wir an, die gesamte Urkunde im Vorfeld übersetzen zu lassen, um sich in angemessener Weise mit den geplanten Regelungen befassen zu können. Einen amtlich bestellten und vereidigten Dolmetscher für Frankfurt finden Sie über die amtliche Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank der Justizverwaltung.

Ihr Ansprechpartner

Dr. Harald Ramminger, Notar