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Einspruchsverfahren in der Steuerberatung

Rechtsanwälte für Steuerrecht aus Frankfurt zum Thema Einspruchsverfahren vor dem Finanzamt

Sie suchen einen erfahrenen Rechtsanwalt im Steuerrecht, der Ihre steuerlichen Interessen gegenüber dem Finanzamt wahrnimmt? Gerne werden wir für Sie tätig! Sprechen Sie uns an!

Allgemeines zum Einspruchsverfahren

Die Reaktion des Finanzamtes auf eine eingereichte Steuererklärung führt nicht immer zu einem für den Steuerpflichtigen zufriedenstellenden Ergebnis. Oft werden Ausgaben nicht in voller Höhe anerkannt oder die Steuervorschriften völlig anders als erwartet angewandt. Mitunter werden auch die Bemessungsgrundlagen vom Finanzamt kurzerhand geschätzt, wenn der Steuerpflichtige auch nach Aufforderung keine Erklärung einreicht. Insbesondere nach Betriebsprüfungen / Außenprüfungen kommt es oft zu erheblichen Steuernachforderungen.

Steuerbescheide erwachsen in Rechtskraft, wenn binnen der Rechtsbehelfsfrist kein Einspruch gegen sie erhoben wird. Diese Verfristungswirkung ist eine der stärksten Waffen des Finanzamtes. Denn oft genug wird die Einspruchsfrist vom Steuerpflichtigen versäumt. Deshalb ist es so wichtig, möglichst bereits im Anhörungsverfahren den steuerlichen Berater einzuschalten.

Wurde die Frist schuldlos versäumt, so kann auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden (§ 78 Abgabenordnung - AO). Oft scheitern derartige Anträge aber aus formalen Gründen, weil der Steuerpflichtige nicht glaubhaft machen kann, dass ihm tatsächlich zugegangene Steuerbescheid von Familienangehörigen nicht ausgehändigt wurde oder der Einspruch auf dem Weg zum Finanzamt verloren ging.

Auch ohne fristgerechten Einspruch ist das Finanzamt zur Überprüfung und Korrektur eines Bescheides verpflichtet, sofern dieser unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO steht oder vorläufig im Sinne von § 165 AO ist.

Ein Steuerbescheid kann in seltenen Fällen nichtig sein, wenn er unter einem besonders groben Fehler leidet und das offensichtlich ist. Bejaht wurde dies in der Rechtsprechung für eine offenkundig völlig überzogene Schätzung von Besteuerungsgrundlagen. In aller Regel wird sich eine Schätzung aber am Vorjahr orientieren.

Auch offenbare Unrichtigkeiten eines Bescheides hat das Finanzamt trotz Eintritt der Rechtskraft noch jederzeit zu korrigieren (§ 129 AO).

Der Einspruch muss korrekt formuliert sein. Wurde Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 eingelegt, so vertreten manche Finanzämter die Ansicht, dass sich der Einspruch tatsächlich nur auf die Einkommensteuer bezieht, aber nicht auf Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Zinsen und auch nicht auf evtl. mit festgesetzte Verspätungszuschläge.

Gegen zu Unrecht geforderte Säumniszuschläge wegen nicht fristgerechter Zahlung kann man nicht sogleich im Einspruchsverfahren vorgehen, hier ist ein Kontoauszug und ggf. ein gesonderter Abrechnungsbescheid des Finanzamtes zu verlangen.

Feststellungen eines Grundlagenbescheides (z. B. wegen Beteiligung an einer Gesellschaft), die ihren Niederschlag in einem Folgebescheid gefunden haben, können nur durch Einspruch gegen den Grundlagenbescheide angefochten werden. Achtung: Der Einspruch gegen den Folgebescheid wirkt nicht zugleich für den Grundlagenbescheid!

Das Einspruchsverfahren endet, sofern dem Anliegen des Einspruchsführers nicht Rechnung getragen wird, mit einem Einspruchsbescheid, gegen den die Klage zum Finanzgericht erhoben werden kann.

Ein Steuerbescheid kann darüber hinaus trotz Versäumen der Rechtsbehelfsfrist zu ändern sein, wenn noch keine Bestandskraft (§§ 170 ff. AO) eingetreten ist und eine Änderungsvorschrift (§§ 172 - 175 AO) eingreift, zum Beispiel wegen zwischenzeitlich bekanntgewordener neuer Tatsachen, eines rückwirkenden Ereignisses, oder widerstreitender Steuerfestsetzung.  

Gegen rechtskräftige Steuerbescheide kann in extremen Fällen ein Antrag auf Erlass möglicherweise helfen, wenn die Anwendung des Gesetzes objektiv oder subjektiv zu einer extremen Härte führt.

In Fällen, in denen ein Finanzbeamter nachweislich Fehler begangen hat, ist in seltenen Fällen auch eine Amtshaftungsklage vor dem Zivilgericht zu erwägen. Hier müssen jedoch die Chancen und Risiken sorgfältig abgewogen werden.

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