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TOP STEUERBERATER
Laut dem Steuerberater-Ranking 2022 des Handels-blattes gehören wir zu den Top Ten in Frankfurt a.M. (von insgesamt 1300 deutschlandweit teilnehmenden Kanzleien).
Dr. Ramminger & Partner Rechtsanwälte und Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB
Zeil 79, 60313 Frankfurt, Telefon 069 / 2972361-0, E-Mail: post@rammingerpartner.de
Für Buchhaltungen
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Steuererklärungen
aller Art empfehlen wir die
AWTS Allgemeine Wirtschaftsberatung, Treuhand und Steuerberatungskanzlei
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„Recht haben alleine genügt nicht, man muss es auch kriegen“, sagt der Volksmund. Und: „Wo nichts ist, da hat auch der Kaiser sein Recht verloren“. Wenn Sie einen Schuldtitel besitzen und daraus nicht vollstrecken können, weil Ihr Schuldner untergetaucht ist oder sein Vermögen an Angehörige weggegeben hat, dann können wir Ihnen vermutlich weiter helfen.
Zur Zwangsvollstreckung sind neben Urteilen u. a. auch Vollstreckungsbescheide, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, gerichtliche Vergleiche, Anwaltsvergleiche, und notarielle Urkunden geeignet.
Urteile und Vollstreckungstitel aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union müssen für in Deutschland vollstreckbar erklärt werden. Einzelheiten regelt die Verordnung (EG) Nr. 44/01 des Rates vom 22.12.00 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG Nr. L 12 S.1 – EuGVVO I).
Eine Besonderheit bildet der Europäische Vollstreckungsbescheid, der Europäische Titel über unbestrittene Forderungen und der Europäische Titel über geringfügige Forderungen. Diese 3 Typen sind ohne Durchlaufen eines Anerkennungsverfahrens unmittelbar vollstreckungsfähig.
Die allermeisten außereuropäische Urteile und Vollstreckungstitel (sowie Titel Dänemarks) müssen in Deutschland in einem Exequaturverfahren nach § 722, 723 ZPO anerkannt werden. Wichtigste Voraussetzung ist, dass die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Näheres zu den Ausschlussgründen siehe § 328 ZPO. Eine Nachprüfung des ausländischen Urteils findet weder hinsichtlich der zugrundegelegten Tatsachen noch hinsichtlich des angewandten Rechts statt.
Die Zwangsvollstreckung erfolgt hinsichtlich allen Arten von Forderungen (z. B. Bankkonto, Versicherungen, Forderungspfändung) durch das Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners als Vollstreckungsgericht, hinsichtlich Grundvermögen durch das Grundbuchamt und im übrigen durch den Gerichtsvollzieher.
Gegen Vermögensverschiebungen durch den Schuldner auf Ehefrau, Kinder usw. hilft dem Gläubiger das Anfechtungsgesetz. Es regelt, in welchen Fällen bei Abtretung oder Übereignung der neue Inhaber / neue Eigentümer die Zwangsvollstreckung durch den Gläubiger in einen übertragenen Gegenstand dulden muss.
Zum Beispiel sind Übereignungen innerhalb der Familie noch 2 Jahre lang für den Gläubiger angreifbar. Ansonsten können Rechtshandlungen noch 10 Jahre lang angreifbar sein, die zu einer Verschlechterung der Position des Gläubigers führen, sofern dem Begünstigten eine Mitwisserschaft an der Gläubigerbenachteiligung vorgeworfen werden kann.
Handelt es sich um ein Grundstück, das übertragen wurde, so sollte der gutgläubige Erwerb Dritter ausgeschlossen werden. Dies kann z. B. durch Beantragung einer Vormerkung auf Eintragung einer Sicherungshypothek im Wege einer Einstweiligen Verfügung erfolgen.
Darüber hinaus kann ein derartiges Verhalten unter Umständen als Vollstreckungsvereitelung strafrechtlich verfolgt werden.