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Die Treuhandstiftung

Beratung im Stiftungsrecht durch Fachanwälte für Erbrecht und Steuerrecht / Steuerberater in Frankfurt

Eine Stiftung bedarf, um steuerlich als gemeinnützig anerkannt zu werden, nicht zwingend der staatlichen Anerkennung.

Diese unselbstständige Stiftung entsteht in der Praxis durch einen Vertrag zwischen dem Stifter und dem Stiftungsträger. Stiftungsträger ist meistens eine rechtsfähige Institution, seltener eine natürliche Person. Der Vertrag zwischen dem Stifter und dem Stiftungsträger kann sowohl als Treuhandvertrag als auch als Schenkungsvertrag (Schenkung unter einer Auflage) ausgestaltet werden.

Beim Treuhandvertrag überträgt der Stifter das Stiftungsvermögen auf den Stiftungsträger, dann auch „Treuhänder“ genannt,  mit der Verpflichtung, es dauerhaft zur Verwirklichung der Stiftungszwecke zu verwenden. Der Stiftungsträger beziehungsweise Treuhänder wird zwar - solange der Treuhandvertrag Bestand hat - Eigentümer des Stiftungsvermögens, hat jedoch dieses Stiftungsvermögen als Treuhandvermögen von seinem sonstigen Vermögen getrennt zu halten und darf es und seine Erträge nur zur Verwirklichung des Stiftungszwecks verwenden.

Gründet man dagegen die unselbstständige Stiftung durch Schenkung des Stiftungsvermögens an den Stiftungsträger mit der Auflage, dieses ausschließlich für die Verwirklichung der vom Stifter gesetzten Zwecke einzusetzen, kommt es zu einer endgültigen Übertragung des Stiftungsvermögens auf den Stiftungsträger. Allerdings ist der Stiftungsträger ebenso wie bei der Treuhand-Gründung verpflichtet, die Schenkungsauflage zu erfüllen, d. h. das Stiftungsvermögen und seine Erträge ausschließlich zur Verwirklichung des Stiftungszwecks zu verwenden. Die Erfüllung dieser Auflage kann sowohl vom Stifter als auch seinen Erben,  bei gemeinnützigen Stiftungen auch von der zuständigen Behörde durchgesetzt werden.

Der  Auswahl des Stiftungsträgers kommt damit die größte Bedeutung für die Sicherheit und Nachhaltigkeit der Stiftung zu. Deshalb kommen in der Stiftungspraxis vor allem andere Stiftungen, Vereine, Gesellschaften, Banken, aber auch Gemeinden, Universitäten usw. als Stiftungsträger in Betracht. Entscheidet man sich ausnahmsweise für eine natürliche Person als Träger des Stiftungsvermögens, sollte man sich im Interesse einer langfristigen Stiftungsverwaltung für den jeweiligen Inhaber  eines bestimmten Amtes  entscheiden.

Gleichgültig, wie Sie sich entscheiden: Auch die Gründung einer unselbstständigen Stiftung, die Formulierung des mit den Stiftungsträger abzuschließenden Vertrages, die auch hier zweckmäßige Gestaltung der Satzung und die im Falle der Gemeinnützigkeit erforderliche Anerkennung des Finanzamts bedarf sorgfältiger Planung und Beratung.

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