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Anlageberaterhaftung

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Grundsätzliches zum Thema Anlageberaterhaftung

Ein Anlageberater oder -vermittler schuldet laut höchstrichterlicher Rechtsprechung eine anlage- und anlegergerechte Beratung.

Dies ist unabhängig davon, ob er die Beratung entgeltlich, im Rahmen eines anderweitig bestehenden Beratungsverhältnisses scheinbar unentgeltlich erbringt, oder von dritter Seite honoriert wird. Ein Anlageberatungsvertrag kommt allein schon durch die Entgegennahme der Beratungsleistung zu Stande, es bedarf keiner schriftlichen Vereinbarung.

Der Anlageberater muss nach der einschlägigen Rechtsprechung das Risikoprofil des Anlegers erforschen und berücksichtigen. Die empfohlene Anlage muss auf die persönlichen Bedürfnisse des Anlegers zugeschnitten sein. Einem auf Sicherheit bedachten Anleger dürfen z.B. keine riskanten Engagements empfohlen werden.

Andererseits ist stets - auch bei risikofreudigen Anlegern über die besonderen Gefahren, die z. B. mit Terminkontrakten verbunden sind, aufzuklären. Dies gilt sogar dann, wenn der Kunde die Kaufmannseigenschaft besitzt.

Ferner darf der Anleger erwarten, dass der Anlageberater die in seinem Sortiment befindlichen Anlagen auf Schlüssigkeit geprüft hat. Stellt sich später heraus, dass das Anlagemodell strukturelle Fehler aufweist, so ist detailliert aufzuklären. Macht der Kunde geltend, nicht hinreichend aufgeklärt worden zu sein, so liegt die Beweislast allerdings bei ihm.

Aufzuklären ist vom Berater nicht nur hinsichtlich eventuellen Risiken. Auch die mangelnde Fungibilität einer Anlage ist zu erläutern.

Dabei sind die verfügbaren Informationen über eine Kapitalanlage auszuwerten und die einschlägige Presse auf negative Berichterstattung hin zu verfolgen.

So wurden zahlreiche Banken zum Schadensersatz verurteilt, weil nicht darauf hingewiesen wurde, dass Lehman-Zertifikate im Falle der Insolvenz von Lehman wertlos sind.

Ferner muss der Anlageberater über sämtliche Rückvergütungszahlungen an ihn aufklären, und zwar auch unabhängig von der für den Anlagevermittler geltenden 15%-Grenze. Dies ist nach Ansicht der Rechtsprechung erforderlich, um dem Kunden gegenüber die Interessenslage offenzulegen. Dementsprechend kann eine Bank auf Schadensersatz haften, wenn sie einen Anlageberater empfiehlt, von dem sie für Vermittlungen eine Provision bezieht. Gleichermaßen kann eine Bank haften, die Beteiligungen an Medien- oder Immobilienfonds vermittelt, sofern dem Kunden gegenüber keine zutreffende Information über die Provisionshöhe erteilt wurde (vgl. BGH, Urt. vom 20.01.2009 - XI ZR 510/07).

Dabei ist unerheblich, ob der Schaden eventuell auch ohne die Vermittlung eingetreten wäre. Das dahingehende Risiko trägt die Bank, wenn sie über die erhaltene Provision nicht aufklärt.

Ein Mitverschulden des Anlegers ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Dies gilt selbst dann, wenn der Anleger über ausgezeichnete betriebswirtschaftliche Kenntnisse verfügt.

Für die Haftung aus fehlerhafter Anlageberatung gilt eine Verjährungsfrist von nur 3 Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Anleger Kenntnis vom Schaden hat oder sich der Kenntnis grobfahrlässig verschließt.

Demgegenüber schuldet ein Discount Broker grundsätzlich keine Beratung. Er ist auch nicht verpflichtet, den Kunden über eventuelle Risiken aufzuklären. Offen ist indes, ob ein Discount Broker haften kann, wenn er eine Kapitalanlage ohne hinreichende Prüfung in sein Sortiment aufnimmt. Hierzu steht eine höchstrichterliche Entscheidung noch aus.

Ein Anlagevermittler hingegen, der für eine bestimmte Kapitalanlage für Provision den Vertrieb übernommen hat, steht im Lager eines konkreten Anbieters. Er ist lediglich zu einer wahrheitsgemäßen und umfassenden Auskunft hinsichtlich der für den Anleger relevanten Gesichtspunkte verpflichtet.

Ihre Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Wolfgang Hennig, Fachanwalt für Erbrecht und für Versicherungsrecht

Rechtsanwalt Dr. Harald Ramminger, Steuerberater, Notar, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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