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Rechtsanwälte für Stiftungsrecht in Frankfurt am Main

Beratung im Stiftungsrecht durch Fachanwälte für Erbrecht und Steuerrecht / Steuerberater in Frankfurt

Sie tragen sich mit dem Gedanken, eine Stiftung zu gründen, um so Ihr Vermögen auf Dauer und unbeeinflusst von Begehrlichkeiten oder Erbstreitigkeiten im wesentlichen unverändert für die Nachwelt zu erhalten? Oder möchten Sie Ihr Vermögen der Allgemeinheit zukommen lassen und bereits heute von den erheblichen steuerlichen Vorteilen profitieren, die damit verbunden sind? Dann sollten Sie mit uns in Kontakt treten.

Allgemeines zum Stiftungsrecht in Deutschland

Jeder, der sicher stellen möchte, ein größeres Vermögen und seine Erträge der Familie auf Dauer zu erhalten, sollte eine Stiftung als Gestaltungsinstrument in Betracht ziehen.

Während ein vom Erblasser angeordneter Aufschub der Auseinandersetzung zeitlich befristet ist und auch eine Testamentsvollstreckung nicht über mehr als 1-2 Generationen funktioniert, kann mit einer Stiftung das Vermögen wirkungsvoll und auf Dauer zum Wohle der Erben zusammen gehalten werden.

Dient die Stiftung gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken, dann wird sie auch noch steuerlich gefördert: Die Ausstattung der Stiftung ist schenkungsteuerfrei möglich. Und es kommt noch viel besser: Bei Gründung zu Lebzeiten können bis zu 1 Mio. EUR können dann - über 10 Jahre verteilt - für die Stiftungsgründung als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden. Bei einem Ehepaar verdoppeln sich diese Beträge. Das lässt sich als Gestaltungsinstrument nutzen, denn begünstigt sind nicht nur Barmittel; auch Sacheinlagen erfahren die Steuerbegünstigung. Wer also keine Million verfügbar hat, jedoch über eine Immobilie verfügt, der kann z. B. die Immobilie unter Nießbrauchsvorbehalt in die Stiftung einlegen und den entsprechenden Wert als Sonderausgaben absetzen.

Die Gründung einer Stiftung kann entweder zu Lebzeiten erfolgen oder auch durch eine letztwillige Verfügung angeordnet werden.

Die gemeinnützige Stiftung bietet sich auch als Instrument an, um die Zukunft eines Unternehmens dauerhaft ohne Erbschaftsteuerbelastung und ohne die Fiktivbesteuerung alle 30 Jahre zu sichern. Allerdings ist, sofern Pflichtteilsberechtigte vorhanden sind, rechtzeitige Planung gefragt, denn die unentgeltliche Übertragung von Vermögen an eine - auch gemeinnützige - Stiftung unterliegt dem Pflichteilsergänzungsanspruch nach § 2329 BGB mit einer Laufzeit von 10 Jahren.

Steuerlich begünstigt ist es sogar, wenn der Erbe aus eigenen Motiven, statt das Erbe anzunehmen, dieses zeitnah in eine Stiftung einbringt.

Die gemeinnützige Stiftung selbst ist - sofern kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt - von allen Steuern befreit, es fällt insbesondere keine Erbschaftsteuer an, und das steuerfrei in der Stiftung erzielte Einkommen darf sogar noch zu einem Drittel zum Unterhalt des Stifters und seiner Familie eingesetzt werden

Leistungsangebot im Stiftungsrecht

Seit langem sind wir in der Stiftungsberatung praktisch tätig. Unsere Tätigkeit kann - je nach Anforderung - im einzelnen in folgendem bestehen:


Sprechen Sie uns bei Interesse bitte an. Gerne geben wir Auskunft.

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