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Wiechtige Themen im Erbrecht:

Erbrecht

Beratung durch den Fachanwalt für Erbrecht, Frankfurt

Der Ehegatte im Erbrecht

Jeder Ehegatte hat ein gesetzliches Erbrecht.  Seine Höhe hängt  vom Güterstand der Eheleute und davon ab, welche Verwandte der verstorbene Ehegatte hinterlässt.

1. Die Zugewinngemeinschaft

Das ist der gesetzliche Güterstand. Er gilt immer, wenn die Eheleute nichts anderes vereinbart haben. Bei Zugewinngemeinschaft erbt der überlebende Ehegatte

    zu 1/2 neben Kindern oder Enkeln

    zu 3/4 neben Eltern oder Geschwistern

    zu 3/4 neben Großeltern.

Nur wenn der verstorbene Ehegatte weder Kinder noch Enkel, Eltern noch Geschwister hinterlässt und auch beide Großeltern verstorben sind, erbt der überlebende Ehegatte allein. Die weit verbreitete Meinung, kinderlose Ehepaare würden einander zu 100 % beerben, ist falsch. Kinderlose Ehepaare, die nicht wollen, dass der Überlebende von ihnen nur ¾ erbt, während ¼ ausgerechnet an die Schwiegereltern oder Geschwister des überlebenden Ehegatten fällt, müssen ein Testament errichten, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen.

Ebenso unrichtig ist die weit verbreitete Meinung, bei Zugewinngemeinschaft würde das Vermögen der Eheleute „gemeinschaftliches Vermögen“ und hafte für alle Schulden der Eheleute. Bringt die Ehefrau z. B. ein Wertpapierdepot von 500 000 Euro in die Ehe ein  oder erbt sie dieses Depot während der Ehe, bleibt sie selbstverständlich Alleineigentümerin der Wertpapiere. Erst wenn es zur Ehescheidung kommen sollte, ist vom Familiengericht ein sog. Zugewinnausgleich vorzunehmen. Ist z. B. der Wert des Depots während der Ehezeit auf 1 Million gestiegen, hat die Ehefrau einen Zugewinn von 500 000 Euro erzielt. Hat der Ehemann während der Ehe keinen Zugewinn erzielt, bekommt er vom Familiengericht  zum Ausgleich des Zugewinns 250 000 Euro zugesprochen. Diesen Betrag erhält er steuerfrei !

Bei der Steuerfreiheit des Zugewinnausgleichs  bleibt es auch dann, wenn die Ehe und damit die Zugewinngemeinschaft nicht durch Scheidung, sondern durch den Tod der Ehefrau ihr Ende finden würde. Das Finanzamt ist es,  welches  dann den Zugewinnausgleichsanspruch des  überlebenden Ehemannes ausrechnet, damit er von der Erbschaftssteuer freigestellt bleibt.

2. Gütertrennung

Dieser Güterstand gilt nur, wenn die Eheleute ihn durch beurkundungspflichtigen Ehevertrag ausdrücklich vereinbart haben. Bei Gütertrennung erbt der überlebende Ehegatte

Auch beim Güterstand der Gütertrennung beerben Ehegatten einander erst dann zu 100%, wenn der überlebende Ehegatte weder  Abkömmlinge noch Eltern, weder Geschwister noch Großeltern hinterlässt. Das bedeutet: Kinderlose Ehepaare, die einander voll beerben wollen, müssen auch bei Gütertrennung ein entsprechendes Testament errichten.

Bei Gütertrennung bleibt jeder Ehegatte Eigentümer seines Vermögens – genauso wie bei der Zugewinngemeinschaft. Der Unterschied  zeigt sich erst bei Beendigung der Gütertrennung  durch Scheidung oder Tod. So findet im Scheidungsfalle kein Zugewinnausgleich statt. Das kann ein großer Vorteil sein, wenn z. B. dem Ehemann ein gut gehender Betrieb gehört. Haben beide Eheleute bei Null angefangen und ist der Betrieb zur Zeit der  Scheidung 6 Mio. Euro wert, braucht der Ehemann bei Gütertrennung keinen Zugewinnausgleich zahlen. Anders bei Zugewinngemeinschaft: Hier müßte der Ehemann  an seine geschiedene Ehefrau  3 Mio Euro zum Ausgleich des Zugewinns zahlen. Das kann das Ende des Betriebes bedeuten. Die Banken haben das Problem „Zugewinnausgleich“ längst thematisiert ( Kreditvergaberegeln „Basel II“). Ein Unternehmer, der im Scheidungsfalle einen hohen Zugewinnausgleich zahlen müsste, ist nur eingeschränkt kreditwürdig.

Gleichwohl empfehlen wir  Unternehmern und Gewerbetreibenden die Gütertrennung bei intakter Ehe in aller Regel nicht. Dafür gibt es zwei Gründe:

a) Eie nicht mehr berufstätige Ehefrau, die wegen der Kinder und der Haushaltsführung keinen eigenen Zugewinn mehr erwirtschaften kann, würde durch die Gütertrennung im Scheidungsfalle stark benachteiligt.

b) Endet die Ehe und damit die Gütertrennung  durch den Tod des unternehmerisch tätigen Ehemannes müsste die überlebende Ehefrau  auch auf den bei Zugewinnausgleich erbschaftssteuerfrei gebliebenen  Teil des Nachlasses ( im obigem Beispielfall  3 Mio Euro) Erbschaftssteuer entrichten. Gerade bei vermögenden Eheleuten ist die Erbschaftssteuerfreiheit des Zugewinnausgleichsanspruches des überlebenden Ehegatten ein Vorteil, den man nicht  ohne vorher Rat eingeholt zu haben, leichtfertig aufs Spiel setzten sollte.

3. Die modifizierte Zugewinngemeinschaft – häufig der beste Güterstand

Dieser sichert den Eheleuten die Vorteile der Zugewinngemeinschaft im Erbfalle, vermeidet aber deren Nachteile im Scheidungsfalle!  Ohne einen vom Notar beurkundeten Ehevertrag geht es allerdings nicht. Der Mindestinhalt eines solchen Vertrages  könnte lauten:

„Wir leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft,  modifizieren diesen allerdings wie folgt: Endet dieser Güterstand durch den  Tod eines Ehegatten, verbleibt es beim gesetzlichen Güterstand der  Zugewinngemeinschaft. Endet der Güterstand durch Ehescheidung  findet  kein Zugewinnausgleich statt. Das gilt auch für einen etwaigen   vorzeitigen Zugewinnausgleich z. B. wegen Getrenntlebens.“

Schon diese wenigen Sätze  schützen  in unserem Beispielfall den unternehmerisch tätigen Ehemann vor einem die Existenz bedrohenden  Zugewinnausgleich im Scheidungsfalle, sichern andererseits der überlebenden Ehefrau die Erbschaftssteuerfreiheit  ihres Anspruches auf Ausgleich des Zugewinns.

Meistens regelt der Ehevertrag viel mehr als die vorstehende Minimallösung. Die gesetzlich garantiert Vertragsfreiheit ermöglicht den Eheleuten, ihren Ehevertrag ganz auf ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzustimmen. Diese Abstimmung  sollte Gegenstand eines Beratungsgesprächs mit uns sein.

Der güterrechtliche Zugewinn wird beim überlebenden Ehegatten nicht der Erbschaftssteuer unterworfen. Dies gilt aber selbstverständlich nur dann, wenn nicht wirksam Gütertrennung vereinbart wurde. Es gibt jedoch einen Trick: Bei der modifizierten Zugewinngemeinschaft richtet sich der Güterstand nach der Art seiner Beendigung: Endet die Ehe durch Tod, bleibt es bei der Zugewinngemeinschaft, endet sie durch Scheidung, dann gilt Gütertrennung.

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