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Mitarbeiterrichtlinien

In jedem Mietshaus gibt es eine Hausordnung. Entsprechend kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts das Verhalten der Mitarbeiter im Betrieb regeln.

Er kann als Arbeitgeber nicht nur bestimmen, welche Kleiderordnung während der Arbeitszeit gilt, inwieweit die private Handynutzung am Arbeitsplatz zulässig ist, ob der Mitarbeiter während der Arbeitszeit Alkohol konsumieren oder rauchen darf, wie weit das Verzehren von Speisen am Arbeitsplatz zulässig ist, ob der Mitarbeiter während der Arbeitszeit auch privat im Internet surfen darf und private E-Mails empfangen und senden darf oder inwieweit Besuch am Arbeitsplatz zulässig ist. Gerade im Zusammenhang mit den neuen Medien ist auch eine Regelung darüber sinnvoll, wie der Arbeitnehmer sich im Internet der Öffentlichkeit - auch den Kunden - präsentieren darf oder (z.B. auf Facebook) oder Betriebsinterna z.B. auf Twitter zum Besten geben darf. Unbedingt geregelt werden sollte auch, ob und - falls ja - der Mitarbeiter Geschenke von Kunden oder Auftraggebern annehmen darf und wie bei Essenseinladungen zu verfahren ist.

In vielen Betrieben existieren keine derartigen Mitarbeiterrichtlinien mit der für den Betriebsinhaber unangenehmen Folge, dass er mangels entsprechener Regelungen das Verhalten oft hinnehmen muss und nicht einmal eine Abmahnung aussprechen kann, wie zum Beispiel beim Thema Alkohol im Betrieb.

Fehlende Mitarbeiterrichtlinien sind jedoch auch aus einem anderen Grund bedauerlich: Sie geben neuen Mitarbeitern wichtige Orientierung über die Gegebenheiten und Sollzustände im Betrieb.

Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie beim Entwurf und der Ausgestaltung von Mitarbeiterrichtlinien unter Berücksichtigung der Rechte des Betriebsrates.

Unsere Rechtsanwälte für Arbeitsrecht:

Rechtsanwältin Maryam Machdi, Fachanwältin für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt Udo Listmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Wenn Sie Fragen haben, sprechen Sie uns einfach an!


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