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Bausparverträge

Kündigung von alten Bausparverträgen durch Bausparkasse

Die niedrigen Zinsen machen vielen Bausparkassen erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten. Galt früher der Bausparzins als vergleichsweise niedrig, so dass die Bausparkasse dieses Geld häufig noch mit Gewinn anlegen konnte, so ist es angesichts des Dauerzinstiefs für viele Kassen schwer, die in früherer Zeit versprochenen hohen Renditen von 3-4% zu erwirtschaften. Viele Bausparkassen versuchen daher, sich alter und defizitärer Bausparverträge durch Kündigung zu entledigen. So kündigte die Wüstenrot Bausparkasse rund 30.000 von insgesamt 3,5 Mio. Verträgen. Ähnlich agieren BHW (Beamten-Heimstätten-Werk), die Schwäbisch-Hall Bausparkasse, die Badenia Bausparkasse, Würtembergische AG.

Oft keine Rechtsgrundlage für eine Kündigung

Viele Kassen berufen sich für ihre Kündigung auf § 489 BGB. Die Vorschrift ist jedoch aus zwei Gründen nicht einschlägig. Zum einen handelt es sich um eine Verbraucherschutzvorschrift, auf die sich zwar der Verbraucher, nicht jedoch die Bank Bausparkasse berufen kann. Vor allem aber ist die Zuteilungsreife nicht mit der vollständigen Auszahlung der Darlehensvaluta gleichzusetzen, auf die es im Rahmen des § 489 BGB ankommt. Erst dann, wenn das Baudarlehen seit 10 Jahre zu 100% angespart ist, kommt eine Kündigung in Betracht.

Was tun, wenn die Bausparkasse verrückt spielt?

Gegen eine rechtswidrige Kündigung muss man sich wehren. Wer rechtsschutzversichert ist, bekommt den fälligen Rechtsstreit in der Regel von der Rechtsschutzversicherung finanziert.  

Ihr Rechtsanwalt für Kapitalanlagerecht in Frankfurt

 

Rechtsanwalt und Notar Dr. Harald Ramminger, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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