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Ihr Notar in Frankfurt am Main rät:

Eheverträge

Bei 90% aller Eheverträge geht es um den völligen oder teilweisen Ausschluss des Zugewinnausgleiches. Unterhaltsfragen sind weniger von Bedeutung. Ein solcher Ehevertrag ist für jeden selbstständig tätigen Unternehmer - und jede Unternehmerin - ratsam, aber auch bei Immobilienbesitz oder bei Aktien. Ansonsten kommt es bei einer Scheidung unweigerlich zu schwierigen Bewertungsfragen, weil nicht nur das jeweilige Endvermögen, sondern auch das Anfangsvermögen zu Beginn der Ehezeit zu bewerten ist. Darüberhinaus führen fehlende Eheverträge oft zu ungerechten Ergebnissen.

Beispiel: Als M und F heirateten, hatten beide sozusagen mit Null angefangen. M erhielt zur Hochzeit von seinen Eltern ein Mehrfamilienhaus übertragen, unter Nießbrauchsvorbehalt. Die Eheleute gingen davon aus, dass diese Schenkung zum Anfangsvermögen hinzuzählt, also beim Ende der Ehe nicht auszugleichen ist. Aufgrund des Immobilienbooms der letzten Jahre stiegen die Immobilienpreise jedoch deutlich höher als die Lebenshaltungskosten. Damit kommt es im Falle einer Scheidung dennoch zu einer Ausgleichspflicht in Geld, die M auch gar nicht bedienen kann, da der Nießbrauch noch immer fortbeteht.

Zunehmend Frauen betroffen

War das Thema Ehevertrag früher fast ausschließlich ein Thema für Männer, so sind inzwischen auch mehr und mehr Frauen davon betroffen. Heutzutage gibt es etliche Frauen, die sich eine eigene Praxis / ein eigenes Unternehmen aufgebaut haben oder Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft sind.

Eheverträge schützen auch umgekehrt z.B. die Ehefrau davor, im Scheidungsfall einen Ausgleich leisten zu müssen, weil der Ehemann sich wirtschaftlich übernommen hat oder weil Vermögen im Wert gesunken ist.

Beispiel:   

M und F haben direkt nach dem Studium in 1999 geheiratet. Jetzt wollen sie sich scheiden lassen. Einen Ehevertrag haben sie nicht. F hat eine erfolgreiche Praxis als Augenärztin aufgebaut, und hatte mit ihren Mitteln für 300.000 EUR ein Reihenhaus erworben, in dem die Eheleute lebten und das inzwischen schuldenfrei ist. M ist Angestellter und hat sein Vermögen an der Börse weitgehend verspekuliert. Ein Gutachter bewertet die Praxis mit 300.000 EUR und das Haus aufgrund des derzeitigen Immobilienbooms mit 1,3 Mio. EUR. Folge: M hat im Fall der Scheidung einen gewaltigen Zugewinnausgleichsanspruch von 800.000 EUR. F muss möglicherweise ihr Haus verkaufen oder sich drastisch verschulden, um M auszuzahlen.

Hier ein Ehevertrag geholfen.

Modifikationen möglich

Neben dem klassischen Modell, der Gütertrennung, gibt es auch die Möglichkeit, nur bestimmte Vermögensteile aus dem Zugewinnausgleich heraus zu nehmen, z.B. nur die freiberufliche Praxis oder das Unternehmen oder vermieteten Immobilienbesitz und den übrigen privaten Vermögensbereich den normalen Regeln zu unterwerfen.

Steuern beachten

Damit der Ehevertrag im Todesfall nicht steuerlich nachteilig wird, sind unsere Eheverträge grundsätzlich so ausgestaltet, dass sie nur für den Scheidungs-, nicht aber für den Überlebensfall gelten. Damit ist es bei einem Todesfall dem überlebenden Ehegatten möglich, Vermögen in Höhe des fiktiven Zugewinnausgleiches erbschaftsteuerfrei zu erhalten.

Aufstellung des Anfangsvermögens anzuraten

Von daher ist es ratsam, dem Ehevertrag eine Aufstellung des beiderseitigen Vermögens beizufügen.Ansonsten wird bei einem späteren Todesfall in 30, 40 oder 50 Jahren niemand mehr das Anfangsvermögen feststellen können, so dass dann auch die Steuervorteile verloren gehen. Auch deshalb lohnt sich ein notarieller Ehevertrag.

Weitere Regelungen

Anlässlich eines Ehevertrags können weiterhin geregelt werden:

Sittenwidrigkeitsprüfung

Die Eheleute sind in der Gestaltung eines Ehevertrags nicht völlig frei. Insbesondere der Ausschluss des Versorgungsausgleiches sowie des nachehelichen Unterhalts, aber auch der komplette Ausschluss des Zugewinnes bei einer typischen Haushaltsführungs-Ehe kann im Extremfall zur Unwirksamkeit des kompletten Vertrags führen, etwa wenn ein erhebliches Bildungs- und Einkommensgefälle besteht oder gar noch Sprachprobleme hinzukommen. Im übrigen kann aber auch der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Einzelfall der Ausübung von Rechten entgegenstehen, wenn der Ehevertrag zwar nicht von Anfang an unwirksam ist, die Verhältnisse sich aber ungünstig entwickelt haben.

Vorweggenommene Erbfolge

Bei einem älteren Ehepaar mit Ehevertrag kann demgegenüber schon wieder geprüft werden, ob nicht zur Ersparnis möglicher künftiger Erbschaftsteuer eine Übertragung von Vermögen auf den anderen Ehepartner vorgenommen werden sollte - dies, um die 10-Jahres-Fristen auszunutzen. Denn auf diese Weise können 500.000 EUR zusätzlich unversteuert bleiben. Hierzu kann man eigentlich bei einer funktionierenden Beziehung ohne weiteres raten, denn:

Wenig bekannt ist auch, dass die Übertragung des derzeitigen Familienheimes unter Lebenden auf den anderen Ehegatten komplett schenkungsteuerfrei möglich ist und sogar die Freibeträge unberührt lässt. Insoweit eröffnet sich auch eine interessante Möglichkeit für Unternehmer zur Vermögenssicherung, z.B. das Familienheim von Anfang an auf die Ehefrau zu übertragen (natürlich mit Widerrufsvorbehalt für den Fall einer Scheidung und ensprechener Absicherung durch eine Vormerkung). Dadurch wird das Familienheim praktisch insolvenzfest.

Güterstandsschaukel

Entsprechenden Bedarf vorsorglicher Regelungen gibt es übrigens auch im gesetzlichen Güterstand, wenn - wie so oft - die Eheleute alles Vermögen auf einem Konto konzentrieren, weil z.B. der Alleinverdienende Ehemann alles Vermögen auf sich konzentriert hatte. Denn dann kommt es im Todesfall häufig zu einer Steuerbelastung des überlebenden Ehegatten. In einem solchen Fall bewirkt die Vereinbarung von Gütertrennung, dass ein Ausgleichsanspruch entsteht, und die Vermögensdifferenz schon zu Lebzeiten beider Eheleute schenkungsteuerfrei übertragen werden kann. Die Gütertrennung kann übrigens - ohne dass dies einen steuerlichen Gestaltungsmißbrauch darstellen würde - schon einen Tag später wieder aufgehoben werden. Aufgrund dieses Hin und Her hat sich hierfür der Name „Güterstandsschaukel“ entwickelt. Ganz passend ist der Name freilich nicht, denn es wird ja nicht mehrmals, sondern nur 1x geschaukelt.


Ihr Ansprechpartner

Notar Dr. Harald Ramminger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Steuerberater