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Dr. Ramminger & Partner Rechtsanwälte und Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB

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Unsere Themen im Unternehmensrecht:

Unternehmensverkauf / Anteilsverkauf

Wer sein Unternehmen später einmal mit hohem Gewinn verkaufen will, der muss über lange Zeit hinweg vorausschauend handeln und strategisch kluge Entscheidungen treffen. Hier gibt es nur eine Empfehlung: Sparen Sie nicht an der falschen Stelle und lassen Sie sich frühzeitig beraten. Ein Unternehmen muss für einen Unternehmensverkauf gründlich vorbereitet werden, das gilt insbesondere, wenn der Nachfolger aus dem eigenen Management herangezogen werden soll. Oft stehen einem Verkauf noch Altlasten im Weg, z.B. eine Pensionszusage für den Geschäftsinhaber. Auch hier ist langfristige Planung hilfreich, um Schwierigkeiten frühzeitig aus dem Weg zu räumen.

Wer für die Zeit nach dem 55. Lebensjahr einen Unternehmensverkauf erwägt, sollte überlegen, ob es nicht Sinn macht, das Unternehmen heute schon von einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft (z. B. GmbH & Co. KG) umzuwandeln. Denn ab Vollendung des 55. Lebensjahres des Inhabers ist der Unternehmensverkauf steuerbegünstigt. Dies funktioniert allerdings nur bei langfristiger Planung, denn das Umwandlungssteuergesetz fordert eine Wartezeit von 7 Jahren zwischen Umwandlung und Verkauf.

Keine Verkaufsgespräche ohne Vertraulichkeitsvereinbarung! Auf Basis eines - nicht bindenden - Letter of Intent wird in Verkaufsgespräche eingetreten. Da hierbei zwangsläufig der Verkäufer Geschäftsgeheimnisse preisgeben muss, ist zum Schutz des Verkäufers zwingend zuvor eine Vertraulichkeitsvereinbarung zu unterzeichnen, die ihn nach Möglichkeit davor schützt, dass Betriebsgeheimnisse offenbart werden oder Bezugsquellen oder Vertriebskanäle ausgespäht werden, Personal abgeworben wird. usw. Diese Vertraulichkeitsvereinbarung ist zum Schutz des Verkäufers zwingend mit einem Vertragsstrafeversprechen abzusichern.

Aufgrund der bestehenden Interessengegensätze ist es unabdingbar geboten, dass Verkäufer und Käufer jeweils ihre eigenen Berater haben. Bei Anwälten ist es selbstverständlich, dass diese bei Interessenkollission nicht tätig werden dürfen, denn der Parteiverrat in § 356 StGB ausdrücklich unter Strafe gestellt Auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer dürfen nach ihren Standesrichtlinien bei Interessenkollission nur „vermittelnd“, jedoch nicht auch für die andere Seite tätig werden. Jedoch müssen auch die Parteien darauf achten, dieses Prinzip strikt durchzuhalten.

Viele Unternehmer haben keine genaue Vorstellung vom Wert ihres Unternehmens. Wir übernehmen gerne die Wertermittlung.

Der Unternehmensverkauf ist in rechtlicher wie in steuerlicher Hinsicht oft voller Fallstricke. Oft sind stille Reserven zu beachten, die durchaus auch außerhalb des eigentlichen Betriebsvermögens laut Bilanz oder Anlagespiegel liegen können (man spricht dann von sogenanntem Sonderbetriebsvermögen). In anderen Fällen sind Bindungsfristen nach dem EStG oder dem UmwStG zu beachten. Entscheidend ist daher immer, die Historie zu berücksichtigen.

Gerne übernehmen wir die Erstellung eines Kaufvertragsentwurfs, in welchem die rechtlichen Interessen des Verkäufers in größtmöglichem Umfang abgesichert und Haftungsrisiken für den Verkäufer weitestgehend ausgeschlossen werden. Einen breiten Anwendungsbereich nimmt dabei die Absicherung der Kaufpreiszahlung für den Verkäufer ein. Diesbezüglich sind etliche Möglichkeiten denkbar, um den Verkäufer zu sichern und vor Zahlungsausfällen zu schützen.

Ähnliches gilt für die Aufnahme eines Partners oder eines Gesellschafters.  

Warum sollten Sie sich nicht an Ihren bisherigen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, wenn Sie Ihr Unternehmen verkaufen wollen? Ganz einfach: Der eigene Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer hat ein Eigeninteresse daran, sein Buchhaltungsmandat / Prüfungsmandat zu behalten und kann Sie von daher nicht optimal beraten.

Wir verfügen sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in steuerlicher und wirtschaftlicher Hinsicht über die notwendigen Kenntnisse und Praxiserfahrungen. Wir beraten auch hinsichtlich der unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Übertragung von Unternehmen an Kinder, bei der Übertragung gegen Rentenzahlungen oder dauernde Last, oder unter Vorbehaltsnießbrauch.

Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwalt u. Notar Dr. Harald Ramminger, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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