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Handelsvertreterrecht

Beratung durch Fachanwälte für Arbeits- und Steuerrecht

Handelsvertreter ist, wer - oftmals in der Rechtsform der GmbH - als selbstständiger Unternehmer für einen anderen Unternehmer Geschäfte vermittelt oder in dessen Namen tätig wird. Zu unterscheiden ist der Handelsvertreter vom Eigenhändler oder Vertragshändler, der ebenfalls Produkte eines anderen Unternehmers vertreibt, oft sogar einem Wettbewerbsverbot unterworfen wird, dem Kunden gegenüber aber im eigenen Namen auftritt.

Kündigungsmöglichkeiten des Handelsvertretervertrags bestimmen sich nach Vertrag bzw. Gesetz. Die Frist beträgt danach im ersten Vertragsjahr ein Monat, im zweiten Jahr zwei Monate, im dritten bis fünften Jahr drei Monate und nach dem fünften Jahr sechs Monate, und zwar jeweils zum Monatsende. Zumeist werden jedoch Sondervereinbarungen getroffen.

Sehr große Bedeutung hat das Wettbewerbsverbot des Handelsvertreters. Während des Bestehens des Vertrages darf der Handelsvertreter nicht zugleich für konkurrierende Firmen tätig werden, sofern nichts anderes gestattet ist. Schon gar nicht darf der Handelsvertreter selbst als Konkurrent auftreten. Ein Verstoß hiergegen rechtfertigt in aller Regel auch ohne Abmahnung die fristlose Kündigung und die Geltendmachung von Auskunfts- und Schadensersatzasnprüchen.

Mit Vertragsbeendigung wird der Handelsvertreter vom Wettbewerbsverbot frei, wenn nicht ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart wurde, wobei der Handelsvertreter jedoch für die Zeitdauer der Geltung des Wettbewerbsverbots zwingend zu entschädigen ist.

Den Gegenpol zum Wettbewerbsverbot des Handelsvertreters bildet praktisch die Ausschließlichkeitsklausel auf Seiten des Unternehmens. Ist vertraglich bestimmt, dass der Handelsvertreter für ein bestimmtes Gebiet exklusiv zuständig ist, so kann auch der Handelsvertreter Unterlassung verlangen, wenn der Unternehmer hiergegen verstößt, z. B. einen zweiten Handelsvertreter beauftragt oder Direktgeschäfte macht.

Mit der Auskunftsklage kann zunächst konkrete Auskunft über die Geschäfte eingefordert werden; im zweiten Schritt kann dann Schadensersatz gefordert werden.

Bestimmt sich der mit dem Handelsvertreter geschlossene Vertrag nach deutschem oder europäischem Recht, dann kann der Handelsvertreter bei Beendigung des Dienstverhältnisses einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB geltend machen, wenn er nicht selbst gekündigt hat oder einen wichtigen Grund für die Kündigung des Unternehmers gegeben hat. Der Ausgleichsanspruch soll eine Entschädigung für den durch den Handelsvertreter geworbenen Kundenstamm bieten. Er orientiert sich an den Vorteilen, die der Unternehmer aus der Tätigkeit des Handelsvertreters ziehen konnte und beträgt höchstens eine Jahresvergütung.

Da der Ausgleichsanspruch durch EU-Richtlinie 86/653/EWG vorgeschrieben ist, ist er de facto zwingend für alle Verträge im Bereich der Europäischen Union. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (C-381/98; Ingmar GB Ltd./. Eaton Leonhard Technologies Inc.) darf dieser Ausgleichsanspruch auch nicht durch Wahl außereruopäischen Rechts umgangen werden.

Das Handelsvertreterrecht hat vielfältige Bezüge zum Steuerrecht. Dies betrifft z. B. die Frage, ob der Handelsvertreter wirklich selbstständig ist oder ob er als Scheinselbständiger als Arbeitnehmer einzugruppieren ist, ob er unter die Rechtsfigur des arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen fällt usw.

Ob der vermittelte Umsatz umsatzsteuerfrei ist, bestimmt sich nach den §§ 3, 3a des Umsatzsteuergesetzes.

Bei der Begründung eines Handelsvertreterunternehmens ist die Frage einer Haftungsbeschränkung sorgfältig zu prüfen.

Rechtsanwaltliche Beratung im Handelsvertreterrecht durch Fachanwälte für Arbeitsrecht und Steuerrecht

Bei Dr. Ramminger & Partner beraten wir sowohl Unternehmer, die Handelsvertreter zum Vertrieb einsetzen, als auch (alternativ) Handelsvertreter, die Probleme mit ihren Auftraggebern haben.

Für den Unternehmer klären wir die typischen Rechtsfragen, die sich im Handelsvertreterverhältnis stellen:

Welche vertraglichen Regelungen sind wirksam? Wie kann eine möglichst intensive Anbindung des Handelsvertreters an das Unternehmen erreicht werden? Welche Sanktionsmöglichkeiten bestehen bei vertragswidrigem Verhalten oder bei Verdacht? Welche Auskünfte muss der Handelsvertreter erteilen? Gibt es Alternativen zu den strikten Regelungen des HGB?

Werden wir auf Seiten des Handelsvertreters tätig, so geht es häufig um Abwehr einer als ungerecht empfundenen Abmahnung oder Kündigung sowie um die Abwicklung des Vertragsverhältnisses, oftmals unter Berücksichtigung des Handelsvertreterausgleichsanspruches und weiterer Rechtsansprüche.

Selbstverständlich beraten wir auch bei anderen Vertriebsformen, z. B. Eigenhändler / Vertragshändler, Kommissionäre, usw.

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