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Immobilienrecht

Nießbrauch

Das BGB kennzeichnet den Nießbrauch als eine Belastung dahingehend, dass der Begünstigte berechtigt ist, die Nutzungen aus einer Sache zu ziehen.

Während der Nießbraucher somit auch vermieten darf, berechtigt das Wohnrecht nur zur Selbstnutzung einer Immobilie.

Häufig werden wir von Eltern, die eine Immobilie an ihre Kinder weitergeben wollen, gefragt, ob ein Nießbrauch zu empfehlen ist.

Unter steuerlichen Gesichtspunkten kann ein Nießbrauch außerordentlich günstig sein, insbesondere dann, wenn das Gesamtvermögen so groß ist, dass unweigerlich Erbschaft- oder Schenkungsteuer anfällt. Dann kann durch eine - möglichst frühzeitige - Weitergabe des nießbrauchsbelasteten Objekts erheblich an Steuern eingespart werden. Der Nießbrauch senkt als laufende Belastung nämlich den Grundstückswert erheblich. Je nach Lebensalter des Übergebers lassen sich so Einsparungen von bis zu 50% erzielen.

Wichtig ist freilich immer, auf die Absicherung des Übergebers zu achten. Hier werden leider immer noch zu viele Fehler gemacht.

Mitunter wird auch zu wenig bedacht, dass der Nießbrauchsberechtigte über die Immobilie nach einer Übertragung auch nur noch sehr eingeschränkt verfügen kann. Will er z.B. etwas grundlegend umgestalten, bedarf es dazu der Zustimmung des Eigentümers.

Auch in steuerlicher Hinsicht werden oft viele Fehler gemacht, die dann unnötiges Geld kosten.

Oftmals bietet die Einrichtung eines Immobilienpools / einer Immobiliengesellschaft die bessere Möglichkeit. Gerne stellen wir Ihnen diesbezüglich die überzeugenden Vorteile dar.

Wir beraten und vertreten Mandanten bei allen Fragestellungen im Zusammenhang Immobilien sowie der Immobilienverwaltung in rechtlicher und steuerlicher Hinsicht.

Wir unterstützen auch bei der Entwicklung und Vermarktung von gewerblichen Immobilien sowie bei gewerblichen Immobilientransaktionen, einschließlich Kauf- und Verkauf von Grundstücksportfolios.

Ihr Rechtsanwalt für Immobilienrecht in Frankfurt

 


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