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Notarkosten / Notarvergütung / Honorar


Die Vergütung des Notars für seine Tätigkeit ist im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) abschließend geregelt.

Der Notar muss sich hinsichtlich der Gebührenberechnung strikt an das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) halten. Gebührenvereinbarungen sind grundsätzlich nicht gestattet und unwirksam, ganz gleich, ob sie zu Gunsten oder zum Nachteil der Parteien ausfallen.

Die Gebühren nach dem GNotKG liegen deutlich unter denen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Für die Anwendbarkeit des GNotKG ist zunächst der Gegenstandswert einer Angelegenheit maßgeblich. So liegt z.B. der Gegenstandswert einer Minderjährigenadoption pauschal bei 5.000,- EUR, hinsichtlich einer Volljährigenadoption bestimmt sich der Wert hingegen nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Adoptierenden. Bei Eheverträgen ist der Wert des Gesamtvermögens maßgebend, bei Generalvollmachten die Hälfte. Schulden werden jedoch höchstens zur Hälfte berücksichtigt.

Beschränkt sich die notarielle Tätigkeit auf die bloße Beurkundung, dann sind die Gebühren geringer, als wenn der Notar auch Prüfungs- und Überwachungstätigkeiten oder Treuhandaufgaben zu übernehmen hat. Die Beurkundungsgebühr beinhaltet auch die Erstellung und Zusendung des Urkundenentwurfes und die unparteiische Beratung der Parteien sowie die spätere körperliche Verwahrung der Urkunde im Archiv.

Findet hiernach z.B. für ein Einzeltestament eine 1,0 Gebühr Anwendung, so ergibt sich dann aus Anlage 2 zum GNotKG die genaue Berechnung (Tabelle B).

Dementsprechend sind die Notarkosten für ein und dieselbe Angelegenheit in ganz Deutschland genau gleich - unabhängig davon, ob der Notar ein großes oder ein kleines Büro hat und ob er in einer Großstadt oder auf dem flachen Land zum Notar bestellt worden ist.

Ihr Ansprechpartner

Notar Dr. Harald Ramminger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater