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Adoptionsrecht

Die Adoption, also die Annahme als Kind, kommt in Deutschland im wesentlichen aus zwei Gründen vor:

Viele Paare, die aufgrund der Umstände keine eigenen Kinder bekommen können, wünschen eine Bereicherung ihres Lebens durch ein (minderjähriges) Kind. Oder es geht um die Annahme des Kindes des Lebenspartners oder des Ehegatten, das aus einer früheren Ehe ( Beziehung stammt. Übrigens setzt - was nicht allgemein bekannt ist - die Adoption nach deutschem Recht keineswegs eine bestehende feste Beziehung (Ehe oder Partnerschaft) voraus. Vielmehr ist die Annahme als Kind vom Grundsatz her als so genannte Einzeladoption konstruiert. Bei Verheirateten oder Verpartnerten ist freilich die Zustimmung des anderen Teils erforderlich. Für Auslandsadoptionen ist primär das ausländische Adoptionsrecht zu beachten, die Anerkennung der Auslandsadoption in Deutschland ist durch das sog. Adoptionswirkungsgesetz geregelt.

Neben der Annahme eines minderjährigen Kindes kommt die Annahme eines Volljährigen in Betracht, wenn sich aus anderen Umständen heraus ein Eltern-Kind-Verhältnis entwickelt hatte oder dieses zu erwarten ist. Das kann z. B. zum Kind des Lebensgefährten / Ehepartners der Fall sein, es ist aber auch die Adoption durch die Tante / den Onkel denkbar oder ähnliches. Auch hier ist das Motiv für den Annehmenden häufig der Wunsch nach einem Lebenspakt und Beistand aufgrund innerer Verbundenheit. Interessant für das „Kind“ ist, dass es dadurch grundsätzlich die gleichen Rechte erhält, wie sie auch ein leibliches Kind haben würde, nämlich das Recht auf Namensführung, Unterhalt und nicht selten auch die Erwartung auf ein späteres Erbe.

Diese so genannte Erwachsenenadoption lässt familienrechtlich die bestehenden Verwandschaftsverhältnisse zu den leiblichen Eltern unberührt; der/die Adoptierte erhält sozusagen einen zweiten Vater oder eine zweite Mutter. In steuerlicher Hinsicht hat die Adoption den erstaunlichen Begleiteffekt, dass der Adoptierte einem eigenen Kind gleichgestellt wird, also für Schenkungen oder im Erbfall ebenfalls einen Freibetrag von 400.000 EUR beanspruchen kann und zudem von der Steuerklasse III in die wesentlich günstigere Steuerklasse I wechselt.

Daneben kann ein anderer Grund für eine Adoption der Wunsch des Adoptierenden sein, dadurch auch die Pflichtteilsansprüche seiner Abkömmlinge z.B. aus erster Ehe zu schmälern, wenn hier eine Entfremdung eingetreten ist.


Leistungsangebot

Wir beraten Sie gerne anlässlich einer ins Auge gefassten Adoption und können Sie gerne dabei unterstützen.

Dies gilt in familien- wie in steuerrechtlicher Hinsicht und selbstverständlich auch im Hinblick auf das Erbrecht.

Ihr Ansprechpartner

Dr. Harald Ramminger, Notar in Frankfurt am Main, zugleich Rechtsanwalt und Steuerberater.