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TOP STEUERBERATER
Laut dem Steuerberater-Ranking 2022 des Handels-blattes gehören wir zu den Top Ten in Frankfurt a.M. (von insgesamt 1300 deutschlandweit teilnehmenden Kanzleien).
Dr. Ramminger & Partner Rechtsanwälte und Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB
Zeil 79, 60313 Frankfurt, Telefon 069 / 2972361-0, E-Mail: post@rammingerpartner.de
Für Buchhaltungen
(Lohn- und Finanz-),
Abschlusserstellung u.
Steuererklärungen
aller Art empfehlen wir die
AWTS Allgemeine Wirtschaftsberatung, Treuhand und Steuerberatungskanzlei
Unsere Sprechzeiten:
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Sie suchen einen kompetenten und erfahrenen Rechtsanwalt, weil Sie gegen ein ungünstiges finanzgerichtliches Urteil Revision / Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesfinanzhof einlegen lassen möchten? Dann sollten sie mit uns in Kontakt treten, denn die hier genannten Rechtsanwälte verfügen diesbezüglich über umfangreiche Prozesserfahreung.
Gegen Urteile der Finanzgerichte steht dem Betroffenen als weiteres Rechtsmittel binnen Monatsfrist die Revision zu, soweit das Finanzgericht diese nicht ausdrücklich versagt hat, weil der Rechtsstreit keine vom Bundesfinanzhof zu klärenden Rechtsfragen aufwirft.
Ist - wie so oft - die Revision vom Finanzgericht ausgeschlossen worden, dann muss zunächst die Zulassung der Revision erkämpft werden. Die so genannte Nichtzulassungsbeschwerde ist ebenfalls binnen Monatsfrist einzureichen. Mit ihr ist geltend zu machen, dass das Finanzgericht fehlerhaft die Revision versagt hat, also die Vorschrift des § 115 FGO falsch angewandt hat. Darin heißt es:
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn:
Hierzu hat der Bundesfinanzhof entschieden:
Zu ergänzen ist, dass nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 14/4061, 9) die Grundsatzrevision nicht auf Fälle der Rechtsfortbildung und -vereinheitlichung beschränken sollte. Es sollten alle Fälle einbezogen werden, in denen über den Einzelfall hinaus ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung des Revisionsgericht besteht. Somit könnten auch offensichtlich falsch entschiedene Fälle vom BFH korrigiert werden. Ähnlich der Rechtsausschuß des Bundestags (BT-Drucks 14/4549): Die neue Regelung des § 115 Abs. 2 FGO erlaube es, aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit offensichtliche Fehlurteile zu korrigieren.
Die Nichtzulassungsbeschwerde unterliegt ebenso wie die Revision dem Anwaltszwang.
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