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Dr. Harald Ramminger

Notar im Bezirk des

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Strafverteidigung

Unser Rechtsstaat garantiert das faire Verfahren. Das bedeutet, dass Sie im Falle eines Ermittlungsverfahrens das Recht auf einen Strafverteidiger haben, der mit Polizei und Staatsanwalt auf Augenhöhe sprechen kann. Auf diese Weise werden Ihre Interessen auch im Strafverfahren bestmöglichst vertreten.

Mit Ihnen gemeinsam entwickelt unser Strafverteidiger nach Akteneinsicht die Verteidigungsstrategie. Er klärt Sie über die Rechtslage auf, gemeinsam mit Ihnen analysiert er den Sachverhalt und die Beweislage.

Die aktuelle Verfahrenssituation bestimmt den nächsten Schritt. Egal ob Hausdurchsuchung oder Untersuchungshaft - unbedachtes Vorgehen kann Ihre Lage jederzeit verschlimmern. Darum ist frühzeitige Beratung so wichtig.

Wer sich im Falle einer Freispruchverteidigung die belastende Hauptverhandlung auf der Anklagebank ersparen will, muss im Ermittlungsverfahren bereits umfassend vortragen. Doch hier ist Vorsicht geboten: Keiner kann Ihnen garantieren, dass die schriftliche Darlegung auch wirklich zu einer Einstellung des Verfahrens führt. Lehnt die Staatsanwaltschaft auf die Einstellung ab, dann erweist sich allzu große Offenheit im Nachhinein als Nachteil. Denn jetzt besteht das Risiko, dass die benannten Entlastungszeugen noch vor der Hauptverhandlung durch die Polizei vernommen werden. Deshalb kann es günstiger sein, eher doch den Gang in die Hauptverhandlung anzutreten.

Hausdurchsuchung

Wenn die Ermittlungsbehörde vor der Tür steht, um Ihre Wohnung zu durchsuchen, ist besonnenes Vorgehen gefragt. Zunächst sollten Sie sich eine Kopie des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses aushändigen lassen.

Denn dieser zeigt die Grenzen auf, die die Fahndung einzuhalten bzw. deren Ausweitung sie mit "Gefahr im Verzug" zu begründen hat. Sodann sollten Sie sich den Beamten nicht in den Weg stellen, um keine Gewaltmaßnahmen zu provozieren oder gar den Verdacht der Verdunkelungsgefahr zu erregen. Denn daraus könnte ein Haftbefehl erwachsen.

Dies widerspricht nicht dem Erfordernis, der Durchsuchung formal zu widersprechen, um ggf. Rechtsmittel dagegen einlegen zu können. Ansonsten gilt das Sprichtwort: „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“.

Allzuleicht will sich der Beschuldigte sofort rechtfertigen, wählt ungeschickte Formulierungen und erweckt bei den Beamten damit oftmals einen völlig falschen, aber ihn belastenden Eindruck. Eine Stellungnahme sollte der Beschuldigte niemals ohne Rücksprache mit seinem Anwalt abgeben. Ist die Durchsuchung beendet, so sollte man sich eine Liste der beschlagnahmten Gegenstände geben lassen.

Untersuchungshaft

Sitzt der Beschuldigte in Untersuchungshaft, ist zunächst an eine Haftbeschwerde zu denken: Sie ist begründet, wenn weder Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr bestehen. Liegt noch kein Haftbefehl vor, sollte der Beschuldigte dafür sorgen, keine dahingehenden Gründe zu liefern. Urlaubsreisen und Kontakt zu Zeugen sollten in dieser Zeit gemieden werden. Auch könnte es sinnvoll sein, einem Durchsuchungsbeschluss durch Herausgabe von gesuchten Unterlagen zu entgegnen. Sind die Haftgründe nicht abwendbar, so kann es Sinn machen, wenigstens die Haftbedingungen zu verbessern.


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